Die Pflichten des Handelsvertreters - ein Überblick - Teil 2 – Der Geschäftsabschluss

2.1.2. Der Geschäftsabschluss des Handelsvertreters

Ist dem Handelsvertreter neben der Vermittlung auch der Abschluss von Geschäften übertragen (richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen !), muss er den Geschäftsabschluss vorbereiten. Außerdem muss der Handelsvertreter im Namen des Unternehmers mit dem Interessenten den Vertragsabschluss tatsächlich durchführen. Der Geschäftsabschluss setzt eine sog. Abschlussvollmacht des Handelsvertreters voraus, aus der sich Art und Umfang der von ihm abzuschließenden Geschäfte ergeben. Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 54 HGB [Handlungsvollmacht]. Die Abschlussvollmacht kann bei Vertragsschluss, aber auch nachträglich erteilt werden.
Der Geschäftsabschluss ist im Grunde nur ein Unterfall der Vermittlung. Der Handelsvertreter ist an dem Austausch der zum Geschäftsabschluss führenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen unmittelbar beteiligt, d.h. er schließt den entsprechenden Vertrag mit dem Kunden selbst ab.

2.1.3. Die Bonitätsprüfungspflicht des Handelsvertreters

Auch zur Vermittlungs- und Abschlusspflicht des Handelsvertreters gehört die Bonitätsprüfung der Geschäftspartner des Unternehmers.
Der Handelsvertreter muss sich über die Vertrauens- und Kreditwürdigkeit der Kundschaft des Unternehmers ausreichend erkundigen bzw. informieren. Hat er sich ausreichend erkundigt, ist er der Verpflichtung der Bonitätsprüfung nachgekommen. Der Handelsvertreter muss, z.B. im Falle einer Zahlungsunfähigkeit eines Kunden, für die unbedingte Richtigkeit seiner Angaben nicht einstehen.

Gerade bei neuen Kunden muss der Handelsvertreter hinsichtlich der Kreditwürdigkeit noch strengere Maßstäbe anlegen, als bei dem schon vorhandenen Kundenstamm. Bei den neuen Kunden fehlen meist die Erfahrungen und die Interessen des Unternehmers können gerade hier besonders gefährdet sein.
Der Handelsvertreter muss den Unternehmer auch in seinen Berichten auf seinen Verdacht hinweisen, dass bestimmte Kunden ihre Zahlungsziele unter Umständen nicht einhalten können. Zeigt der Unternehmer auf die Benachrichtigung des Handelsvertreters keine Reaktion, kann dem Handelsvertreter kein Vorwurf gemacht werden, wenn sich später die mangelnde Kreditwürdigkeit herausstellt. In derartigen Fällen trägt der Unternehmer meist ein Mitverschulden.

Ausnahme:
Der Bonitätsprüfung der Geschäftspartner des Unternehmers bedarf es in folgenden Fällen nicht:

  • Der Handelsvertreter kann sich aufgrund seiner Erfahrungen auf den äußeren Anschein verlassen.
  • Dem Handelsvertreter ist bekannt, dass der betreffende Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen bisher immer ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Beispiel:

Der zahlungsunfähige Kunde K stand mit dem Unternehmen U, bei dem H als Handelsvertreter beschäftigt ist, in ständigen geschäftlichen Beziehungen. K hat bisher seine Forderungen immer sofort bezahlt.
Der H konnte demnach auf ausreichende Zahlungsfähigkeit schließen. Von H kann also nicht verlangt werden, dass er von dem Kunden noch weitere Auskünfte einholt. Die weitere Einholung von Auskünften würde eine Überspitzung seiner Sorgfaltspflicht bedeuten.
In diesem Fall musste H also keine Bonitätsprüfung vornehmen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Handelsvertreter - Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungspflichten" von Harald Brennecke und Kathrin Stipp, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-03-8, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-03-8.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Der Buchauszug – Anforderung und Auswertung
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  • Datenschutz in Franchisesystemen – das unterschätzte Problem
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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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