Die Mitbestimmung im Unternehmen des Arbeitgebers – 3. Teil: Mitbestimmung durch Betriebsrat – Soziale Angelegenheiten

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates umfassen drei Bereiche:

• die sozialen Angelegenheiten
• die personellen Angelegenheiten
• wirtschaftlichen Angelegenheiten

Zu unterscheiden ist bei den Beteiligungsrechten grundsätzlich zwischen den Mitwirkungsrechten (Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte) und den Mitbestimmungsrechten zu unterscheiden. Bei den letzteren wird nochmals zwischen dem Zustimmungsverweigerungsrecht und der erzwingbaren Mitbestimmung unterschieden.

Die Rechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten das umfangreichste Beteiligungsrecht. Der Betriebsrat hat in diesem Bereich nicht nur ein Vetorecht, sondern auch ein so genanntes Initiativrecht.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 BetrVG) bestehen folgende (erzwingbare) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten:

• Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
• Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
• vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
• Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
• Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, des Urlaubsplans, die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs;
• Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen;
• Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz ;
• Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, die auf das Unternehmen oder den Konzern beschränkt sind;
• Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern vermietet werden;
• Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Einführung,
• Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
• Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

Zu den sozialen Angelegenheiten zählt auch der Arbeitsschutz und der betriebliche Umweltschutz (Fußnote). Hier ist der Betriebsrat vom Arbeitsgeber hinzuzuziehen. Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitschutz, der Unfallverhütung und dem betrieblichen Umweltschutz beachtet werden.

Besteht Streit hinsichtlich der vorgenannten Maßnahmen und können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die fehlende Einigung ersetzt und die Qualität einer Betriebsvereinbarung hat. Besteht jedoch bereits Streit darüber, ob dem Betriebsrat überhaupt ein Mitbestimmungsrecht bei einer konkreten Maßnahme hat, muss vor Anrufung der Einigungsstelle zunächst eine arbeitsgerichtliche Klärung herbeigeführt werden.


 

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Stand: 12/2006


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Normen: § 87 BetrVG

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