Die Mitbestimmung im Unternehmen des Arbeitgebers – 2. Teil: Mitbestimmung durch Betriebsrat – Aufgaben des Betriebsrates

Nach der Intention des Gesetzgebers sollen sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Darüber hinaus dürfen die Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert oder benachteiligt bzw. begünstigt werden (§ 78 BetrVG).

Im Gegenzug sind Betriebsratsmitglieder zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind. Diese Pflicht besteht auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Geheimhaltungspflicht besteht jedoch nicht gegenüber

   • Mitgliedern des Betriebsrates, 
   • des Gesamtbetriebsrates, des Konzernbetriebsrates, 
   • den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, 
   • vor der Einigungsstelle, 
   • vor der tariflichen Schlichtungsstelle oder 
   • einer betrieblichen Beschwerdestelle.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 80 Absatz 1 BetrVG) hat der Betriebsrat zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Aufgaben:

   • Kontrolle, ob z.B. Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; 
   • Beantragung von Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, 
   • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern z.B. bei Einstellungund  Beschäftigung, 
   • den beruflichen Aufstieg von Arbeitnehmern fördern;    
   • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern; 
   • Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen, 
   • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Person fördern; 
   • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorbereiten und durchführen, 
   • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb fördern; 
   • die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb fördern, 
   • Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb beantragen; 
   • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.


 

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Stand: 12/2006


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Normen: §§ 78, 80 BetrVG

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