Die Marke in der Insolvenz
Die Marke stellt gerade bei traditionellen Unternehmen ein wesentliches Marketing-Instrument dar. Es stellt bei dem durchschnittlichen Konsumenten das Vertrauen her, sich darauf verlassen zu können, dass das Produkt einer Marke die erwartete Zuverlässigkeit und Qualität erfüllt. Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte Bestandteile der immateriellen Vermögenswerte eines Unternehmens.
Eine bestimmte Marke kann daher für ein Unternehmen von hohem wirtschaftlichem Nutzen sein. Doch aufgrund der derzeitigen heiklen wirtschaftlichen Situation wird auch die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in naher Zukunft weiter ansteigen. Nicht selten geraten hierbei auch Traditionsunternehmen wie etwa „Schiesser-Feinripp“ oder auch „Märklin Eisenbahnen“ in die wirtschaftliche Schieflage. Da die Marke Vermögensbestandteil eines Unternehmens ist, wird auch sie bzw. das Recht an ihr von dem Insolvenzverfahren erfasst.
Wird über das Vermögen des Inhabers einer Marke das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt die Marke gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse. Die Insolvenz des Markeninhabers erfasst in diesem Zusammenhang alle drei Kategorien von Markenrechten im Sinne des § 4 Nr. 1 bis Nr. 3 des Markengesetzes (MarkenG), die nach Entstehung des Markenschutzes zu unterscheiden sind. Hierbei handelt es sich um das durch Eintragung in das vom Patentamt geführte Register, durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und durch notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht.
Zwar schreibt § 80 InsO hier vor, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergeht. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass der Schuldner auch in diesen Fällen Inhaber der Rechte und Pflichten und folglich auch Inhaber der Marke bleibt. Er darf allerdings nach § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr über die Gegenstände der Insolvenzmasse verfügen. Verfügungen des Schuldners sind daher gegenüber jedermann absolut unwirksam. Das gilt auch für eine Markenanwartschaft in der Insolvenz des Markenanmelders. Im Anmeldeverfahren ist nun der Insolvenzverwalter Beteiligter und hat, wenn ein Bevollmächtigter bestellt war, aufgrund des Erlöschens der Vollmacht nach § 117 InsO dem Bevollmächtigten eine neue Vollmacht zu erteilen. Auch dürfen von dem Schuldner beauftragte Rechtsvertreter nicht mehr für diesen handeln, da nach §§ 115, 116 InsO erteilte Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls erlöschen.
Im Falle der Insolvenz ist in diesem Zusammenhang auch § 29 Abs. 3 MarkenG zu beachten. Denn danach wird die Insolvenzbefangenheit der Marke auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Wird dieser Eintrag nicht vorgenommen, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt keine Kenntnis darüber, dass der im Register Eingetragene in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt ist. Aber auch in diesen Situationen bleiben Verfügungsgeschäfte des Schuldners im Hinblick auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände und daher auch über die zur Masse gehörende Marke generell unwirksam, da allein auf die Kenntnis des Schuldners abzustellen ist.
Der Schuldner ist was die Insolvenzmasse betrifft, in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Er kann also zwar für sich, nicht aber für das Unternehmen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, neue Marken anmelden. Hat der Schuldner für das in der Insolvenz befindliche Unternehmen neue Markenrechte erworben, steht diesem zwar die Inhaberschaft an dem Markenrecht zu, nicht aber das Markenverfügungsrecht und Markenverwaltungsrecht zu. Das Recht zur Benutzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Marke liegt dann als Bestandteil des Markenverwaltungsrechts beim Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter kann über die Art der Verwertung der Insolvenzmasse einschließlich der Markenrechte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Ziel ist stets eine möglichst günstige Verwertung. In diesem Zusammenhang kann der Insolvenzverwalter die Markenrechte veräußern oder auch im Falle der Fortführung des Unternehmens die Marke auf dem Markt zu benutzen, je nach dem, was der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern einen größeren Vorteil bringt.
Eine bestimmte Marke kann daher für ein Unternehmen von hohem wirtschaftlichem Nutzen sein. Doch aufgrund der derzeitigen heiklen wirtschaftlichen Situation wird auch die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in naher Zukunft weiter ansteigen. Nicht selten geraten hierbei auch Traditionsunternehmen wie etwa „Schiesser-Feinripp“ oder auch „Märklin Eisenbahnen“ in die wirtschaftliche Schieflage. Da die Marke Vermögensbestandteil eines Unternehmens ist, wird auch sie bzw. das Recht an ihr von dem Insolvenzverfahren erfasst.
Wird über das Vermögen des Inhabers einer Marke das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt die Marke gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse. Die Insolvenz des Markeninhabers erfasst in diesem Zusammenhang alle drei Kategorien von Markenrechten im Sinne des § 4 Nr. 1 bis Nr. 3 des Markengesetzes (MarkenG), die nach Entstehung des Markenschutzes zu unterscheiden sind. Hierbei handelt es sich um das durch Eintragung in das vom Patentamt geführte Register, durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und durch notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht.
Zwar schreibt § 80 InsO hier vor, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergeht. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass der Schuldner auch in diesen Fällen Inhaber der Rechte und Pflichten und folglich auch Inhaber der Marke bleibt. Er darf allerdings nach § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr über die Gegenstände der Insolvenzmasse verfügen. Verfügungen des Schuldners sind daher gegenüber jedermann absolut unwirksam. Das gilt auch für eine Markenanwartschaft in der Insolvenz des Markenanmelders. Im Anmeldeverfahren ist nun der Insolvenzverwalter Beteiligter und hat, wenn ein Bevollmächtigter bestellt war, aufgrund des Erlöschens der Vollmacht nach § 117 InsO dem Bevollmächtigten eine neue Vollmacht zu erteilen. Auch dürfen von dem Schuldner beauftragte Rechtsvertreter nicht mehr für diesen handeln, da nach §§ 115, 116 InsO erteilte Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls erlöschen.
Im Falle der Insolvenz ist in diesem Zusammenhang auch § 29 Abs. 3 MarkenG zu beachten. Denn danach wird die Insolvenzbefangenheit der Marke auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Wird dieser Eintrag nicht vorgenommen, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt keine Kenntnis darüber, dass der im Register Eingetragene in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt ist. Aber auch in diesen Situationen bleiben Verfügungsgeschäfte des Schuldners im Hinblick auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände und daher auch über die zur Masse gehörende Marke generell unwirksam, da allein auf die Kenntnis des Schuldners abzustellen ist.
Der Schuldner ist was die Insolvenzmasse betrifft, in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Er kann also zwar für sich, nicht aber für das Unternehmen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, neue Marken anmelden. Hat der Schuldner für das in der Insolvenz befindliche Unternehmen neue Markenrechte erworben, steht diesem zwar die Inhaberschaft an dem Markenrecht zu, nicht aber das Markenverfügungsrecht und Markenverwaltungsrecht zu. Das Recht zur Benutzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Marke liegt dann als Bestandteil des Markenverwaltungsrechts beim Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter kann über die Art der Verwertung der Insolvenzmasse einschließlich der Markenrechte nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Ziel ist stets eine möglichst günstige Verwertung. In diesem Zusammenhang kann der Insolvenzverwalter die Markenrechte veräußern oder auch im Falle der Fortführung des Unternehmens die Marke auf dem Markt zu benutzen, je nach dem, was der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern einen größeren Vorteil bringt.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Normen: § 35 InsO; § 80 InsO; § 115 InO; § 116 InsO; § 117 InsO; § 4 MarkG; § 29 MarkG
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