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Die Künstlersozialabgabe Teil I


Seit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Jahr 1983 sind alle Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen. Doch bisher sind nicht immer alle Unternehmen dieser Pflicht nachgekommen, zum einen weil sie sich oft gar nicht bewusst sind, in welchen Fällen die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist, zum anderen aber vielleicht auch deshalb, weil die Kontrolle bisher durch die Künstlersozialkasse nur unzureichend war.
Seit dem 1.7.2007 wird die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe nun durch die deutsche Rentenversicherung vorgenommen. Dadurch ergibt sich nunmehr ein weitreichender Prüfungsumfang, da die deutsche Rentenversicherung bei ihrer 4jährigen Betriebsprüfung alle abgabepflichtigen Sachverhalte erfassen wird. Manche Unternehmen müssen sich daher auf erhebliche Beitragsnachforderungen einstellen. Somit rückt dieses Thema nun auch bei solchen Unternehmen in den Mittelpunkt des Interesses, die sich bisher gar nicht damit befasst haben.

1. Wer ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet?
Zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind grundsätzlich nur Unternehmer. Abgabepflichtig ist ein Unternehmer dann, wenn er ein Unternehmen betreibt, das typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwertet wie z.B. Verlage, Agenturen oder Fernsehanstalten.

Aber auch solche Unternehmer sind abgabepflichtig, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Was meint gelegentlich: Dies ist anzunehmen, wenn selbständige Künstler oder Publizisten laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr z.B. für das Design von Katalogen, Werbematerialien, Internetauftriten oder Pressemitteilungen engagiert werden. Es reicht bereits eine einmal jährliche Auftragserteilung in diesem Zusammenhang aus.

Damit sind fast alle Unternehmen abgabepflichtig!

2. Wann liegt eine Leistung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten vor?
Da eine Abgabepflicht nur dann entsteht, wenn die Leistung eines selbständigen Künstlers oder Publizisten in Anspruch genommen wird, bleibt im Folgenden zu klären, wann es sich um solche Sachverhalte handelt. Künstler ist nur, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Dabei ist es irrelevant, ob derjenige in seiner Tätigkeit versicherungspflichtig ist oder nicht.
Weiter zu differenzieren sind die Fälle, in denen ein Unternehmen die Leistungen einer künstlerischen oder publizierenden Gesellschaft in Anspruch nimmt. Sofern es sich bei der Gesellschaft um eine juristische Person (Fußnote) handelt, stellt eine Zahlung an diese kein abgabepflichtiges Entgelt dar, weil in diesem Fall keine Leistung selbständiger Künstler oder Publizisten vorliegt.
Anders ist es jedoch, wenn die Künstler oder Publizisten in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert sind. Wird der Auftrag an eine GbR (Fußnote), OHG oder KG erteilt, unterfällt das zu zahlende Entgelt der Künstlersozialabgabe. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang bildet die GmbH & Co. KG. Eine von ihr bezogene künstlerische oder publizistische Leistung ist nicht abgabepflichtig, obwohl es sich um eine Personengesellschaft handelt. Dies liegt darin begründet, dass die haftende Person hinter der Gesellschaft keine natürliche Person sondern eine GmbH ist.



Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 01.01.2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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