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Die Künstlersozialabgabe Teil I


Seit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Jahr 1983 sind alle Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen. Doch bisher sind nicht immer alle Unternehmen dieser Pflicht nachgekommen, zum einen weil sie sich oft gar nicht bewusst sind, in welchen Fällen die Künstlersozialabgabe zu zahlen ist, zum anderen aber vielleicht auch deshalb, weil die Kontrolle bisher durch die Künstlersozialkasse nur unzureichend war.
Seit dem 1.7.2007 wird die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe nun durch die deutsche Rentenversicherung vorgenommen. Dadurch ergibt sich nunmehr ein weitreichender Prüfungsumfang, da die deutsche Rentenversicherung bei ihrer 4jährigen Betriebsprüfung alle abgabepflichtigen Sachverhalte erfassen wird. Manche Unternehmen müssen sich daher auf erhebliche Beitragsnachforderungen einstellen. Somit rückt dieses Thema nun auch bei solchen Unternehmen in den Mittelpunkt des Interesses, die sich bisher gar nicht damit befasst haben.

1. Wer ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet?
Zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind grundsätzlich nur Unternehmer. Abgabepflichtig ist ein Unternehmer dann, wenn er ein Unternehmen betreibt, das typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwertet wie z.B. Verlage, Agenturen oder Fernsehanstalten.

Aber auch solche Unternehmer sind abgabepflichtig, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Was meint gelegentlich: Dies ist anzunehmen, wenn selbständige Künstler oder Publizisten laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr z.B. für das Design von Katalogen, Werbematerialien, Internetauftriten oder Pressemitteilungen engagiert werden. Es reicht bereits eine einmal jährliche Auftragserteilung in diesem Zusammenhang aus.

Damit sind fast alle Unternehmen abgabepflichtig!

2. Wann liegt eine Leistung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten vor?
Da eine Abgabepflicht nur dann entsteht, wenn die Leistung eines selbständigen Künstlers oder Publizisten in Anspruch genommen wird, bleibt im Folgenden zu klären, wann es sich um solche Sachverhalte handelt. Künstler ist nur, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt; Publizist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Dabei ist es irrelevant, ob derjenige in seiner Tätigkeit versicherungspflichtig ist oder nicht.
Weiter zu differenzieren sind die Fälle, in denen ein Unternehmen die Leistungen einer künstlerischen oder publizierenden Gesellschaft in Anspruch nimmt. Sofern es sich bei der Gesellschaft um eine juristische Person (Fußnote) handelt, stellt eine Zahlung an diese kein abgabepflichtiges Entgelt dar, weil in diesem Fall keine Leistung selbständiger Künstler oder Publizisten vorliegt.
Anders ist es jedoch, wenn die Künstler oder Publizisten in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert sind. Wird der Auftrag an eine GbR (Fußnote), OHG oder KG erteilt, unterfällt das zu zahlende Entgelt der Künstlersozialabgabe. Einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang bildet die GmbH & Co. KG. Eine von ihr bezogene künstlerische oder publizistische Leistung ist nicht abgabepflichtig, obwohl es sich um eine Personengesellschaft handelt. Dies liegt darin begründet, dass die haftende Person hinter der Gesellschaft keine natürliche Person sondern eine GmbH ist.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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