Die Kronzeugenregelung

Seit 01.09.2009 können Straftäter, die zu der Aufdeckung oder Verhinderung einer schweren Straftat beitragen, von der Kronzeugenregelung in dem neu eingeführten § 46b StGB (Fußnote) profitieren. Das Gericht kann danach unter bestimmten Voraussetzungen bei dem Kronzeugen von Strafe absehen oder die Strafe mildern.

Sollte ein Straftäter gewillt und in der Lage sein, als Kronzeuge zu fungieren, kann es sich daher anbieten, ein Tätigwerden in dieser Richtung mit dem Strafverteidiger zu erörtern.

Nachfolgend wird aufgezeigt, was dabei zu beachten ist.

1) Voraussetzungen

Der Kronzeuge muss Täter einer Straftat sein, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Frei-heitsstrafe, z.B. Raub, oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, z.B. Mord, bedroht ist. Bei Taten im Bereich der einfachen Kriminalität kommt die Kronzeugenregelung damit nicht zur An-wendung.

Die Kronzeugenregelung kann entweder eingreifen, wenn der Kronzeuge Aufdeckungshilfe leistet oder wenn er die Verhinderung einer Straftat ermöglicht.

Es muss sich bei der aufgeklärten oder verhinderten Straftat um eine Tat nach § 100a Abs 2 der Strafprozessordnung (Fußnote) handeln. Dies sind Straftaten aus dem Bereich der schweren Kriminalität, der Transaktions- und Wirtschaftskriminalität sowie der organisierten Kriminali-tät.

Im Fall der Aufdeckungshilfe muss der Kronzeuge durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur der Aufdeckung der Straftat beigetragen haben. Hierzu ist erforderlich, dass die Strafverfolgungsbehörden durch die Angaben des Kronzeugen gesicherte Erkenntnisse zu Tätern und Tatbeiträgen gewinnen konnten. War der Täter an der Tat selbst beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.

Die Ermöglichung einer Straftatverhinderung setzt voraus, dass der Kronzeuge freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass die Straftat, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

In zeitlicher Hinsicht ist für die Anwendung der Kronzeugenregelung erforderlich, dass der Kronzeuge sein Wissen offenbart, bevor die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn be-schlossen worden ist. Um diesen Zeitpunkt und damit die Möglichkeit einer Strafmilderung nicht zu verpassen, sollte die Abstimmung mit dem Verteidiger möglichst frühzeitig erfolgen.

2) Rechtsfolge

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat das Gericht die Möglichkeit, eine geringere Strafe gegen den Kronzeugen zu verhängen. An die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe tritt eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren.

Alternativ steht das Absehen von Strafe, das jedoch nur dann in Betracht kommt, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger und nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht und der Kronzeuge bislang nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist.

Der Gesetzgeber hat vorgegeben, nach welchen Kriterien das Gericht vorwiegend entscheiden soll, ob es von der Möglichkeit der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe Gebrauch macht. Zum einen hat das Gericht die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der aufzuklärenden oder zu verhindernden Tat zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss es das Verhältnis der soeben aufgezählten Kriterien zur Schwere der Straftat und Schuld des Kronzeugen in die Entscheidung einbeziehen.

3) Falschbelastung


Die neue Regelung des § 46b StGB lässt befürchten, dass Straftäter vermehrt andere zu Un-recht belasten, um in den Genuss einer Strafmilderung oder des Absehens von Strafe zu gelangen. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die Strafandrohung für die eine Falschbelastung unter Strafe stellenden § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) und § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) erhöht.

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Stand: 02/2010


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
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Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

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  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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