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Die Kosten des Strafverfahrens


Wer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu erstatten hat, bestimmt die sog. Kostentengrundentscheidung. Hierbei kann es sich um ein Urteil, einen Strafbefehl oder auch eine das Ermittlungsverfahren einstellende Entscheidung handeln. Wem dann letztendlich die Kostenpflicht obliegt, hängt grundsätzlich vom Ausgang des Verfahrens ab.

Die Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu zählt auch die Vergütung eines Pflichtverteidigers, der zunächst von der Staatskasse bezahlt wird. Ferner auch die Kosten zur Vorbereitung der öffentlichen Klage, etwa zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten sowie die Kosten der Strafvollstreckung.

Die notwendigen Auslagen eines Beteiligten (§ 464a Abs. 2 StPO) gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens. Unter den notwendigen Auslagen werden die vermögenswerten Aufwendungen gefasst, die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Verteidigung erforderlich waren. Also etwa die eigenen Kosten der Partei sowie die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts. Zu beachten ist hier aber, dass eine Notwendigkeit nur dann gegeben ist, wenn die Auslagen durch Verteidigungsmaßnahmen entstanden sind. Damit scheiden zum Beispiel Kosten für Besuche in der Untersuchungshaftanstalt aus.

Die Kostentragung im Wesentlichen:
Zunächst ist hier festzuhalten, dass bei Fehlen einer Kostengrundentscheidung die Verfahrenskosten von der Staatskasse übernommen werden und die notwendigen Auslagen jeder selbst trägt.

Gemäß § 465 Abs.1 StPO trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten und seine eigenen notwendigen Auslagen. Da zu den Verfahrenskosten, wie bereits geschildert, auch die Kosten für den Pflichtverteidiger fallen, hat der Verurteilte der Staatskasse auch diese zu ersetzen. Dem Verurteilten werden ferner die dem Privatkläger und Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. Letzterem jedoch nur, wenn der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Bei einer Verurteilung im Jugendstrafverfahren bietet jedoch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) eine Ausnahme. Nach § 74 JGG kann nämlich davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. In derartigen Fällen würden dann zum Beispiel auch die Kosten des Pflichtverteidigers der Staatskasse zur Last fallen.

Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen. Bei einem Teilfreispruch findet eine entsprechende Quotelung statt. Die Kostentragungspflicht besteht daher in dem Umfang, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.

Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs.2 StPO, also wenn der hinreichende Tatverdacht fehlt, ein, trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Hinsichtlich der Beauftragung eines Verteidigers steht die Bedürftigkeit des Beschuldigten nicht entgegen. Dieser kann für eine strafrechtliche Erstberatung Beratungshilfe in Anspruch nehmen. In diesen Fällen schuldet der Auftraggeber dem Verteidiger eine Gebühr von 10 Euro, die eigentliche Abrechnung führt der Verteidiger dann mit der Staatskasse durch.
Zu beachten ist aber, dass es im Strafverfahren keine Prozesskostenhilfe für den Beschuldigten gibt. Der Wahl-Strafverteidiger muss daher zunächst grundsätzlich vom Beschuldigten selbst bezahlt werden.

Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen
Ist die Hauptentscheidung nur beschränkt anfechtbar oder gar unanfechtbar, dann ist auch die Kostenentscheidung unanfechtbar. In sonstigen Fällen ist gemäß § 464 Abs.3 StPO grundsätzlich die sofortige Beschwerde zulässig. Voraussetzung hierfür ist aber gemäß § 304 Abs. 3 StPO, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dass die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Sie kann entweder isoliert oder zusammen mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung erhoben werden.
Eine sich der Entscheidung über diese Beschwerde anschließende weitere Beschwerde ist dann nicht mehr möglich (§ 310 Abs. 2 StPO).


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 464 StPO; § 464a StPO; § 467 StPO; 3 467a StPO; § 471 StPO; § 472 StPO

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