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Die Informationspflicht der Bank III – Die einzelnen Bankgeschäfte

3) Informationspflichten abhängig vom Bankgeschäft a) Kontoverbindung Die Bank muss nicht ungefragt über alle Varianten der Kontoeröffnung aufklären. Nur wenn mit der Kontoeröffnung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder eine Kontoart angestrebt wird, die für den erkennbaren Zweck nur eingeschränkt geeignet ist, entsteht eine entsprechende Aufklärungspflicht. Letztendlich ist die Bank wie immer bei erkennbaren Fehlvorstellungen des Bankkunden zur Aufklärung verpflichtet. Bei der Kontoführung trifft die Bank keine gesonderten Aufklärungs- oder Warnhinweise. Dieses kann anders gelagert sein, wenn es sich zum Beispiel um ein besonders steuerbegünstigtes Sparkonto handelt. Strebt der Kunde eine vorzeitige Auflösung an, kann die Bank eine Verpflichtung treffen, den Kunden auf die Steuerschädlichkeit hinzuweisen. Wenn mehrere Vollmachten zu einem Konto bestehen, trifft die Bank keine Pflicht, den Kontoinhaber darauf hinzuweisen, wenn ein Bevollmächtigter auch ungewöhnlich hohe Abhebungen tätigt. Sollten sich jedoch für die Bank massive Verdachtsmomente ergeben, dann könnte ausnahmsweise doch einmal eine Aufklärungspflicht entstehen. Bereits an diesen Ausnahmen ist zu erkennen, dass immer der Einzelfall zu betrachten ist. Die schematische Lösung von Bankhaftungsfragen verbietet sich. b) Kreditgeschäft Das Kreditgeschäft stellt eines der komplexesten und beratungsintensivsten Bankgeschäfte dar, das je nach Kunden zu sehr umfangreichen Informations- und Aufklärungspflichten bei der Bank führen kann. Die Beratungsintensität beginnt schon bei der Auswahl aus den verschiedenen Kreditarten, die gegebenenfalls mit entsprechenden Förderungsprogrammen verbunden werden. Führt die Bank eine entsprechende Finanzierungsberatung durch, muss sie auch vollständig und richtig beraten. Was dabei jedoch vollständig bedeutet, hängt bedauerlicherweise wieder vom Einzelfall ab. Übernimmt sie auch die Beratung hinsichtlich bestimmter Förderungsprogramme müssen diese Informationen auch vollständig sein. Ob sie dabei auf jede erdenkliche Art der Förderung hinweisen muss, müsste wohl eher verneint werden. Auch bei einem mangelnden Hinweis auf eine bestimmte Förderung müssten daher wiederum die Einzelheiten des Beratungsgesprächs beleuchtet werden. Die Bankberatung bezieht sich dabei in erster Linie nur auf die Kreditauswahl. Zu einer Beratung hinsichtlich eines wirtschaftlichen Risikos des mit dem Kredit zu finanzierenden Geschäfts ist die Bank ohne weiteres nicht verpflichtet. Wenn der Kunde entsprechende Informationen einholt oder professionellen Rat verlangt und die Bank sich darauf einlässt, dann haftet sie aus einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsvertrag. Sollte die Bank den Kunden zu der Kreditaufnahme im konkreten Fall veranlassen, zum Beispiel zur Finanzierung eines von der Bank begleiteten Immobilienfonds, dann muss die Bank ausnahmsweise umfassend und abschließend über das Projekt aufklären, für das die Mittel verwendet werden sollen. Bleibt diese Aufklärung aus, macht die Bank sich schadensersatzpflichtig. Gerade bei Bausparverträgen besteht auf Bankenseite eine gesteigerte Aufklärungspflicht. Insbesondere muss die Bank über Risiken und mögliche Kosten von Zwischenfinanzierungen bis zum ungewissen Zuteilungszeitpunkt aufklären. Auch lässt sich gegebenenfalls die Auflösung von Bausparverträgen erwirken, wenn diese Bestandteile eines einheitlichen Finanzierungskonzepts sein sollten, sich dieses Konzept aus Gründen der Banken nicht umsetzten lässt. Bei allen Beratungsgesprächen in Bezug auf einen Kredit darf die Bank den Grundsatz nicht aus den Augen verlieren, dass sie nur zu solchen Finanzierungen raten darf, die der Kunde unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse auch tragen kann. Wie weit hier gegebenenfalls Nachforschungspflichten reichen, hängt vom Einzelfall ab. Ein entsprechender Grundsatz besteht nicht. Insbesondere ist die Bank nicht ohne weiteres verpflichtet, mögliche zukünftige Ereignisse einzukalkulieren, dieses eine Pflicht, die den Kunden selbst trifft. Welche außergewöhnlichen Umstände bei Kreditgeschäft die Bank verpflichtet, den Kunden umfassend aufzuklären, kann nicht abschließend aufgezählt werden. Die typisierenden Fallgruppen sind Folgende:

  • Die Bank hat einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf die speziellen Risiken des zu finanzierenden Vorhabens.
  • Die Bank überschreitet ihre Rolle als Kreditgeberin in dem sie sich unter anderem in die unternehmerische Planung, Werbung und Durchführung des zu finanzierenden Projektes einschaltet.
  • Die Bank schafft oder begünstigt eine über das allgemeine wirtschaftliche Risiko hinaus spezielle Gefährdung – zum Beispiel eine Vorfinanzierung ohne ausreichende dingliche Absicherung oder Aktienspekulation eines unerfahrenen Kunden auf Kredit.
  • Die Bank sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet, weil sie zum Beispiel durch das Geschäft das eigene Risiko auf den Kunden verlagern kann.

 

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