Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Nach dem Produkthaftungsgesetz löst bereits das Inverkehrbringen eines „fehlerhaften Produktes“, mit einem kausal hierauf beruhenden Schaden, eine Haftung aus.
Der Hersteller kann sich nicht mit dem Argument entlasten, der Fehler sei nicht im Bereich seines Produktions-prozesses sondern bereits bei seinem Zulieferer ent-standen. Das Verhalten des Zulieferers wird ihm durch das Produkthaftungsgesetz sozusagen zugerechnet. Aber auch der Zulieferer steht für seinen Bereich in der Verantwortung. Auch der Zulieferer kann sich nicht mit dem Argument entlasten, dass er ja nicht der Endhersteller sei. Nach Außen haften sowohl Zulieferer als auch Hersteller. Ein Haftungsausgleich nach dem Verursacherprinzip entsteht allenfalls im Innenverhältnis.
Auch ein Nachweis, dass bei der Wareneingangsprüfung, der Produktion und der Endkontrolle sämtliche zumutbare Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, führt nicht zum zwangsläufig zu einem Haftungsausschluss. Der Hersteller haftet nur dann nicht, wenn das Produkt zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe fehlerfrei war (Fußnote).
Zentraler Begriff des Produkthaftungsgesetzes ist inso-weit der des „Produktfehlers“. Nur wenn ein Produkt zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe fehlerhaft war und hierdurch einen Schaden verursacht hat, löst dies eine Haftung des Herstellers aus. Relevant für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist deshalb zunächst die Frage, welche Produkte überhaupt erfasst werden und wann ein Produkt „fehlerhaft“ ist?


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Stand: 03.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Brennecke berät und vertritt Produzenten, rechtliche Hersteller, Importeure, Zulieferer und Endkunden in allen Fragen der Produkthaftung und Produzentenhaftung. Er gestaltet, prüft  und verhandelt Qualitätssicherungsvereinbarungen für Hersteller und in den Zuliefererketten. Rechtsanwalt Brennecke vertritt bei Schadensersatzansprüchen und Regressforderungen aufgrund von Produktmängeln nach dem Produkthaftungsgesetz.

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Dozent für Produkthaftungsrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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Normen: § 1 ProdHaftG

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