Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 06 - Stammkapitalrückzahlung nach § 43 Abs. 3 GmbHG
2.1.2.1 Allgemeines
Der Haftungstatbestand nach § 43 Abs. 3 GmbHG ist in Abgrenzung zur allgemeinen Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG eine spezielle Haftungsnorm, welche Verstöße gegen die Vorschriften des § 33 und § 30 GmbHG sanktioniert.
Nach § 30 GmbHG ist es grundsätzlich verboten, dass zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszubezahlen. Die Vorschrift normiert damit den Kapitalerhaltungsgrundsatz, nach welchem den Gläubigern das in der Satzung bestimmte Stammkapital vollständig als Haftkapital zur Verfügung stehen soll (vgl. Wicke, GmbHG, § 30, Rn.1). Neben § 30 GmbHG dient auch § 33 GmbHG der Kapitalerhaltung. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, dass die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile erwirbt, obwohl die Einlagen auf diese Geschäftsanteile noch nicht vollständig eingezahlt wurden.
2.1.2.2 Haftung des Geschäftsführers
Bei den Vorschriften der §§ 30, 33 GmbHG handelt es sich um zwingendes Recht. Eine Zahlung kann damit nicht durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss oder eine Weisung der Gesellschafter legitimiert werden. Die Haftung wird damit begründet, wenn der Geschäftsführer den Kapitalerhaltungsgrundsatz verletzt und Stammkapital an die Gesellschafter ausbezahlt, bzw. entgegen § 33 für die Gesellschaft Geschäftsanteile erwirbt. Eine Haftung ist auch dann möglich, wenn Zahlungen von Mitgeschäftsführern vorgenommen werden bzw. von Prokuristen (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 12). Der Geschäftsführer hat in diesem Fall gegen seine Überwachungspflichten verstoßen.
Neben dem haftungsbegründenden Verstoß gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatzes muss der Geschäftsführer diesen auch verschuldet haben. Das Verschulden richtet sich ebenso wie bei § 43 Abs. 2 GmbHG nach dem allgemeinen Verschuldensmaßstab in § 43 Abs. 1 GmbHG. Die Zahlungen müssen damit entgegen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes geleistet worden sein. Bezüglich der Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes stehen damit die Informations- und Überwachungspflichten des Geschäftsführers bezüglich der finanziellen Situation der Gesellschaft im Mittelpunkt (vgl. Kapitel 2.1.1.2.1). Verschulden ist demnach gegeben, wenn der Geschäftsführer erkennen konnte oder tatsächlich erkannt hat, dass das Stammkapital der Gesellschaft durch die Rückzahlung angegriffen wird bzw. Geschäftsanteile erworben werden, welche nicht vollständig eingezahlt wurden (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43, Rn. 48).
2.1.2.3 Umfang der Haftung
Gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG sind Zahlungen, welche gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz verstoßen, an die Gesellschaft zurück zu gewähren. Es ist damit die geleistete Zahlung in voller Höhe zu erstatten. Der Geschäftsführer haftet neben dem Zahlungsempfänger als Gesamtschuldner (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 43, Rn. 49). Zudem haften die übrigen Gesellschafter gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG, wenn der ursprüngliche Zahlungsempfänger nicht leisten kann. Findet eine solche Ausfallhaftung durch die anderen Gesellschafter statt, entsteht gemäß § 31 Abs. 6 GmbHG ein Regressanspruch gegen den Geschäftsführer, welcher die ursprüngliche Auszahlung schuldhaft veranlasst hat (vgl. Wicke, GmbHG, § 43, Rn. 12).
2.1.3 Unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung § 49 Abs. 3, § 43 Abs. 2 GmbHG
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört nach § 49 Abs. 1 GmbHG die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Nach § 49 Abs. 3 GmbHG muss diese unverzüglich einberufen werden, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Unterlässt der Geschäftsführer die Einberufung der Gesellschafterversammlung, stellt dies eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG dar (vgl. Wicke, GmbHG, § 49, Rn. 6). Wie bereits ausgeführt, hat ein Geschäftsführer eine umfassende Pflicht, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft im Blick zu behalten und kritische Entwicklungen zu untersuchen. Die unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung ist damit nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar. Der Geschäftsführer ist in der Folge gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig. Der Schaden bemisst sich danach, welche negativen Auswirkungen durch die verspätete oder unterlassene Einberufung für die Gesellschaft eingetreten sind.
Nach § 84 GmbHG hat die unterlassene oder verspätete Einberufung auch einen strafrechtlichen Charakter. Hierbei sind die besonderen Bestimmungen zu § 84 GmbHG zu beachten (vgl. Kapitel 4.1.3).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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