Die Grundzüge des WEG Verfahren – Teil 3


Die Kostenentscheidung

Die Gerichtkostenentscheidung, d.h. die Frage, welcher Verfahrensbeteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat, erfolgt gemäß § 47 WEG und wird vom Richter nach billigem Ermessen bestimmt. Er kann auch bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten, also im Wesentlichen die Anwaltskosten der Beteiligten, ganz oder teilweise zu erstatten sind.

In welcher Höhe Gerichtskosten entstehen, bestimmt § 48 Abs. 1 i. V. mit den Bestimmungen der Kostenordnung (Fußnote). Im Wohnungseigentumsverfahren ergeht somit keine zwingend erfolgsbedingte Kostenentscheidung; gleichwohl zieht der Richter bei der gerichtlichen Kostenentscheidung regelmäßig die Grundsätze der §§ 91 ff. ZPO heran, wonach das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten berücksichtigt wird.

Die außergerichtlichen Kosten (Fußnote) tragen die Beteiligten grundsätzlich selbst. Die Anordnung einer davon abweichenden Entscheidung bedarf einer besonderen Rechtfertigung durch die Lage des Einzelfalles, z.B. bei offenkundig unbegründeten oder an Willkür grenzenden mutwilligen Anträgen oder bei zweifelsfreien Hausgeldschulden, also immer dann, wenn es unbillig wäre, den obsiegenden Beteiligten mit Verfahrenskosten zu belasten.

Das Gericht kann die Erstattungspflicht auch ihrem Umfange nach in der Weise begrenzen, dass es bestimmte Kosten von der Erstattungspflicht ausnimmt, oder deren Erstattung ausdrücklich anordnet, z. B. die Mehrvertretungsgebühr gem. § 7 RVG.

Praxishinweis: Die Verfahrenskosten können auch dem Verwalter auferlegt werden, wenn er im eigenen Interesse oder schuldhaft gehandelt hat. Der Verwalter darf ihm auferlegte Kosten nicht vom Gemeinschaftskonto entnehmen oder dieses mit diesen Kosten belasten. Tut er dies gleichwohl, ist der Untreuetatbestand erfüllt. Nimmt der Verwalter in einem Verfahren die Interessen der Wohnungseigentümer wahr, haben diese ihn von ihm auferlegten Kosten freizustellen.


 

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Stand: 11/2006


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