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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 30 § 84 GmbHG Verletzung der Insolvenzantragspflicht


In § 84 GmbHG geht es um die Haftung des Geschäftsführers wegen einer von ihm begangenen Pflichtverletzung.
Die bisherige Überschrift der gesetzlichen Regelung lautete „Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“. Nach der GmbH-Reform wird diese in „Verletzung der Insolvenzantragspflicht“ umbenannt.

Lediglich § 84 Abs. 1 GmbHG ist von der Reform betroffen.

Die bisherige Regelung des § 84 Abs. 1 GmbHG lautete:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
1. als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder
2. als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 4 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.“

Die neue Regelung hinsichtlich § 84 Abs. 1 GmbHG soll wie folgt lauten:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
1. als Geschäftsführer unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder
2. als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, als Gesellschafter entgegen § 64 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 4 unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.“

Begründung der Neuregelung

§ 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist in engem Zusammenhang mit § 64 Abs. 1 GmbHG (Fußnote) zu sehen. § 64 wird durch die GmbH-Reform ebenfalls geändert (Fußnote). Diese Vorschrift regelt künftig, dass im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft oder bei unbekanntem Aufenthalt der Geschäftsführer jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet ist (Fußnote).
Da die bisherige Vorschrift des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auf den § 64 Abs. 1 GmbHG verwiesen hat, war die gesetzliche Regelung des § 84 entsprechend an die Änderung anzupassen.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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