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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 28 § 66 GmbHG Liquidatoren


In der gesetzlichen Regelung des § 66 GmbHG geht es um die Liquidation der Gesellschaft. Geregelt wird unter anderem durch wen die Liquidation in den Fällen der Auflösung erfolgen soll (Fußnote).
§ 66 Abs. 4 GmbHG soll durch die Reform ebenfalls geändert werden - wenn auch nur geringfügig.

Zum besseren Überblick zunächst die gesetzliche Regelung des § 66 Abs. 1 und 4 GmbHG in der bisher geregelten Fassung:

„(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.
(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung.“

Hier nun der neue § 66 Abs. 4 GmbHG:

„(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechende Anwendung.“

Begründung der Neuregelung

Die Änderung in § 66 Abs. 4 GmbHG steht in engem Zusammenhang mit der Änderung des § 6 GmbHG (Fußnote). § 6 regelt die die persönliche Eignung eines Geschäftsführers. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird durch die Reform um Ausschlusstatbestände für Geschäftsführer erweitert und auch neu gefasst (Fußnote).
Aus diesem Grund ist die Vorschrift des § 66 Abs. 4 GmbHG an diese Änderung anzupassen, da hier auf den § 6 verwiesen wird. Durch die Reform erfolgt eine entsprechende Änderung (Fußnote).



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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