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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 27 § 65 GmbHG Anmeldung und Eintragung der Auflösung


Die nächste Änderung, die das GmbH-Recht erfährt, betrifft § 65 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.

Es geht um die Anmeldung und Eintragung der Auflösung der GmbH ins Handelsregister.

Die Altüberschrift „Anmeldung der Auflösung“ wird künftig durch „Anmeldung und Eintragung der Auflösung“ ersetzt.

Die alte Fassung des § 65 Abs. 1 GmbHG lautete wie folgt:

„Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrages oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (Fußnote) entfällt die Eintragung der Auflösung.“

Die Neuregelung soll nach der GmbH-Reform wie folgt aussehen:

„Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrages. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (Bezüglich der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Antragsgegner den Erhalt der Klageschrift nicht bestritten habe und die bei den Akten befindliche Ablichtung (Fußnote) einen Vermerk über deren Zustellung am 13. Dezember 2003 (Fußnote) trage. 29) entfällt die Eintragung der Auflösung.“

Begründung der Neuregelung

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, d.h. die gesetzliche Regelung muss nur geändert werden, weil zuvor eine andere Vorschrift geändert wird.
Durch die Reform wird § 19 Abs. 4 GmbHG gestrichen. Da § 65 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf eben diesen verweist, ist der entsprechende Verweis aus § 65 Abs. 1 Satz 2 herauszunehmen und zu streichen.

Was ist künftig Inhalt des § 65 Abs. 1 Satz 2 GmbHG?
§ 65 Abs. 1 Satz 2 beinhaltet künftig die Fälle der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrages. In diesen Fällen bedarf es zur Auflösung der Gesellschaft keiner Anmeldung beim Handelsregister. Die Auflösung nebst Grund wird hier von Amts vorgenommen und entsprechend ins Handelsregister eingetragen.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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