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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 25 § 60 GmbHG Auflösungsgründe


§ 60 GmbHG regelt die Auflösungsgründe der Gesellschaft. Hier soll § 60 Nr. 6 und 7 geändert werden.

Zunächst die Altregelung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG:

„(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach den §§ 144a, 144b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 dieses Gesetzes festgestellt worden ist.“

Nun zur Neuregelung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG:

„(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist.“

Nun die alte Regelung bezüglich § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG:

„(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbH wird wie folgt erweitert:

„(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Nichtvorlage des Nachweises der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“

Begründung der Neuregelung

Änderung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG:
§ 60 Abs. 1 Nr. 6 wird im Hinblick auf die §§ 19 GmbHG [Einzahlungen auf die Stammeinlage] und 144b FGG [Auflösung einer GmbH] geändert:

§ 60 Abs. 1 Nr. 6 wird zunächst wegen § 19 GmbHG geändert. Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 wird durch die GmbH-Reform aufgehoben (separater Homepageartikel).
Aus diesem Grund ist der Verweis auf § 19 Abs. 4 aus der Nr. 6 herauszunehmen und zu streichen.

Eine weitere Folgeänderung des § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ergibt sich aus dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Die gesetzliche Regelung des § 144b FGG [Auflösung einer GmbH] verweist ebenfalls auf § 19 Abs. 4 GmbHG. Diese Vorschrift aus dem Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird deshalb auch aufgehoben.
Durch diese Aufhebung ist eine Streichung in § 60 Abs. 1 Nr. 6 erforderlich.

Zur Verdeutlichung:
Inhalt des künftigen § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG ist deshalb nur noch ein Verweis auf § 144a FGG, der die Auflösung einer AG oder GmbH wegen des Mangels der Satzung regelt.

Änderung des § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG:
Die in § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG vorgenommene Erweiterung steht in Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 GmbHG [Inhalt der Anmeldung].
Gesellschaften, die ein genehmigungspflichtiges Unternehmen betreiben, ist durch die Neuregelung eine erleichterte Anmeldung zum Handelsregister möglich. Eine diesbezügliche Regelung ist künftig in § 8 Abs. 1 GmbHG enthalten. Hiernach ist die Gesellschaft von Amts wegen aus dem Handelsregister zu löschen, wenn die Erteilung der Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten (oder einer anderweitigen Frist) nach der Eintragung der Gesellschaft nachgewiesen wird (Näheres zu § 8 GmbHG siehe in separatem Artikel).

Die in § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG vorgenommene Ergänzung bewirkt, dass die im Handelsregister gelöschte Gesellschaft automatisch aufgelöst wird.

Merke:
Das Registergericht muss die GmbH bei Ausbleiben der Genehmigungsurkunde nicht zur Nachreichung dieser auffordern.
Vielmehr ist eine sofortige Löschung der GmbH aus dem Handelsregister geboten. Die Löschung erfolgt ausschließlich zum Schutz des Rechtsverkehrs.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Januar 2026



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