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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 23 § 57 l GmbHG Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals


Auch die Regelung des § 57 l GmbHG zur Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals ist von der anstehenden Reform betroffen.
Allerdings besteht nur bei § 57 l Abs. 2 Satz 4 Änderungsbedarf.

Die alte Regelung des § 57 l GmbHG:

(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil.
(2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Stammkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Sind neben teileingezahlten Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden, so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch fünf teilbaren Betrag gestellt werden.“

Die Neuregelung soll wie folgt aussehen:

(1) Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil.
(2) Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Stammkapitals teil. Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden. Sind neben teileingezahlten Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden, so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt werden. Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.“

Begründung der Neuregelung

Die Änderung in § 57 l GmbHG muss erfolgen, weil auch § 5 Abs. 2 GmbHG [Stammkapital; Stammeinlage] geändert wird. § 5 Abs. 2 hat künftig zum Inhalt, dass die Stammeinlagen jedes Gesellschafters auf volle Euro lauten müssen (Fußnote)
Die Vorschrift des § 57 l GmbHG muss deshalb an die neue Rechtslage angepasst werden, da er auf die alte Vorschrift des § 5 verweist.



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Stand: Dezember 2025

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