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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 20 § 56 a GmbHG Leistungen auf das neue Stammkapital


Eine weitere Änderung betrifft § 56 a GmbHG, der die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital regelt.

Der alte § 56 a GmbHG:

„Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital und die Bestellung einer Sicherung für das Stammkapital findet § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 entsprechende Anwendung.“

Der neue § 56 a GmbHG:

„Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital und die Bestellung einer Sicherung findet § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechende Anwendung.“

Begründung der Neuregelung

§ 7 Abs. 2 Satz 3 GmbHG [Anmeldung der Gesellschaft] wird durch die Reform aufgehoben. Dieser hat bisher die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister geregelt, wenn die GmbH durch eine Person errichtet wird.
Da § 56 a GmbHG auf § 7 Abs. 2 Satz 3 verweist, muss hier eine entsprechende Folgeänderung vorgenommen werden.



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Stand: Dezember 2025

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