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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 2 § 5 GmbHG Stammkapital; Stammeinlage


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In § 5 sind einschneidende Änderungen geplant.

Die alte Regelung des § 5 Abs. 1 GmbHG:

Die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 sah vor, dass das Stammkapital der Gesellschaft mindestens 25.000 € und die Stammeinlage jedes Gesellschafters mindestens 100 € betragen muss.

Der Entwurf der neuen Regelung:

Die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens hundert Euro“ werden durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt.
Die neue gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 1 GmbHG lautet somit:

„Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 10.000 Euro betragen“.

Die alte Regelung des § 5 Abs. 2 GmbHG:

§ 5 Abs. 2 enthält bisher die Bestimmung, dass kein Gesellschafter bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen darf.

Der Entwurf der neuen Regelung:

Das Verbot der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der Gesellschaft nach § 5 Abs. 2 GmbHG wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

„Der Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschafters muss auf volle Euro lauten“.

Die alte Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG:

Der Betrag der Stammeinlage musste nach der alten Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG durch fünfzig teilbar sein.

Der Entwurf der neuen Regelung:

§ 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird aufgehoben, da jetzt bereits § 5 Abs. 2 GmbHG eine entsprechende Regelung enthält.

Die gesetzliche Regelung des Absatz 3 lautet somit:
„Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden.“

Die Begründung der Neuregelung

Durch die Änderung des § 5 GmbHG soll die Kapitalaufbringung bei der Gründung der Gesellschaft erleichtert werden. Außerdem soll eine einfachere Übertragung der Geschäftsanteile möglich sein.

(1) Höhe des Mindeststammkapitals, § 5 Abs. 1 GmbHG
Die Höhe des Mindeststammkapitals wird von 25.000 € auf 10.000 € abgesenkt.

Wieso ist eine Absenkung des Mindeststammkapitals für GmbHs erforderlich?
Grund ist der vermehrte Zuzug ausländischer Gesellschaften ins Inland. Diese Gesellschaften müssen bei der Gründung kein oder nur ein geringes Stammkapital aufbringen.

Insofern werden die 25.000 € besonders von Unternehmensgründern als zu hohe Hürde empfunden.

Die Bundesregierung hat auf den Wettbewerb der europäischen Rechtsformen reagiert und das Stammkapital der GmbHs in seinem Entwurf insgesamt abgesenkt.

Durch die Herabsenkung auf 10.000 € bleibt ein Mindeststammkapital erhalten. Dem Stammkapital kommt so die Funktion einer „Seriositätsschwelle“ zu.

Andererseits wird Kleinunternehmen und Existenzgründern ermöglicht, bei geringem Kapitalbedarf leichter eine Gesellschaft gründen zu können als bisher. Vielen Unternehmen war das bisherige Mindeststammkapital zu hoch.

Der Referentenentwurf des Bundestags bewegt sich mit einem Stammkapital von 10.000 € (Fußnote) im europäischen Vergleich in einem angemessenen Rahmen.
Dem Gläubigerschutz wird durch die Beibehaltung eines gewissen Mindeststammkapitals ebenfalls Rechnung getragen.

Unternehmen mit höherem Kapitalbedarf sollten auch in Zukunft bei der Gründung ein höheres Mindeststammkapital vorsehen.

(2) Höhe der Stammeinlagen, § 5 Abs. 2 n.F. GmbHG

Nach dem Entwurf sollen die Gesellschafter die Größe der Stammeinlagen, die sie übernehmen, individueller bestimmen können.
Die Stammeinlagshöhe unterliegt einer Begrenzung: Jede Stammeinlage muss auf einen Betrag in vollen Euro lauten (Fußnote).
Auf die bisherige Stammeinlage des Gesellschafters in Höhe von mindestens 100 € wird in Zukunft verzichtet.

(3) Aufhebung des Verbotes nach § 5 Abs. 2 a.F. GmbHG
Mit dem neu gefassten § 5 Abs. 2 braucht der Betrag der Stammeinlage jedes Gesellschafters nur noch auf volle Euro zu lauten.
Das Verbot des Gesellschafters, dass er bei Errichtung der Gesellschaft nicht mehrere Stammeinlagen übernehmen darf, wird aufgehoben. Dieses Verbot hat heutzutage eine äußerst untergeordnete Bedeutung und ist daher entbehrlich.
Durch die Stärkung der Gesellschafterliste (Fußnote) und die Schaffung der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen (Fußnote) wird der Unübersichtlichkeit der Beteiligungsverhältnisse wirksam begegnet.

Die Kritik

Durch die Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 € wird das bewährte Haftkapitalsystem nicht in Frage gestellt. Eine Änderung des GmbH-Rechts darf sich aber nicht nur auf eine Senkung des Mindeststammkapitals beschränken.

Bislang wurde vor allem die Aufhebung des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG kritisiert:
Es wird befürchtet, dass unter der Aufhebung die Übersichtlichkeit der Beteiligungsverhältnisse leidet. Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 2 GmbHG ist künftig aber sichergestellt, dass der Betrag der Stammeinlagen und folglich auch der Betrag der Geschäftsanteile auf volle Euro lauten müssen. Durch die neue Regelung wird verhindert, dass bei Teilungen Beträge mit unübersichtlichen Nachkommastellen sowie dadurch bedingte Rundungsprobleme entstehen.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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