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Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 19 § 56 GmbHG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen


Von der nächsten Änderung ist § 56 Abs. 2 GmbHG betroffen, der die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen regelt.

Nun zur Altregelung des § 56 GmbHG:

„(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Unternehmers aufzunehmen.
(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.“

§ 56 Abs. 2 GmbHG lautet künftig wie folgt:

„(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.“

Begründung der Neuregelung

Die frühere Vorschrift des § 19 Abs. 5 GmbHG [Einzahlungen auf die Stammeinlage] ist nun durch Änderungen zu Absatz 4 geworden. Darin werden ebenfalls Sacheinlagen behandelt.
Deshalb muss die Vorschrift des § 56 GmbHG daran angepasst werden.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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