Logo FASP Group

Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 18 § 55 GmbHG Erhöhung des Stammkapitals


Die Vorschrift des § 55 Abs. 4 GmbHG [Erhöhung des Stammkapitals] soll durch die Reform ebenfalls geändert werden.

Es geht um die Vorschriften, die bei der Erhöhung des Stammkapitals zu beachten sind.

Die Altregelung des § 55 Abs. 4 GmbHG lautete:

„Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen, die Bestimmung in § 5 Abs. 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer Stammeinlagen sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung finden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung.“

Die Neuregelung des § 55 Abs. 4 GmbHG:

„Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 bis 3 über den Betrag der Stammeinlagen sind auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage anzuwenden.“

Begründung der Neuregelung

Es handelt sich hier um eine Folgeänderung, die sich aus den Änderungen der §§ 5 [Stammkapital; Stammeinlage] und 19 GmbHG [Einzahlungen auf die Stammeinlage] ergibt.

In § 5 Abs. 2 GmbHG wird das Verbot des Gesellschafters mehrere Stammeinlagen zu übernehmen aufgehoben. Folglich ist die Altregelung des § 55 GmbHG anzupassen.

Auch § 19 Abs. 6 GmbHG soll geändert werden. Dieser wird aus rein formalen Gründen (Fußnote) zu § 19 Abs. 5. Deshalb ist auch in § 55 Abs. 4 GmbHG eine entsprechende Änderung vorzunehmen.

Zu den §§ 5 und 19 GmbHG gibt es separate Rechtsinfos, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGesellschafter
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHKapitalKapitalerhaltung