Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 15 § 39 GmbHG Anmeldung der Geschäftsführer
Die nächste Änderung betrifft § 39 Abs. 3 GmbHG [Fußnote].
In der Vorschrift geht es darum, dass jede Änderung in der Person des Geschäftsführers sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ins Handelsregister anzumelden ist.
Der alte § 39 Abs. 3 GmbHG:
„Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht und Rückmeldepflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.“
Die Neuregelung des § 39 Abs. 3 GmbHG:
„Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht und Rückmeldepflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.“
Begründung der Neuregelung
In diesem Fall handelt es sich lediglich um eine Folgeänderung zu § 6 Abs. 2 GmbHG [Fußnote].
§ 6 GmbHG regelt die persönliche Eignung eines Geschäftsführers bzw. die Ausschlusstatbestände für einen Geschäftsführer. § 6 Abs. 2 wird durch die GmbH-Reform erweitert und enthält somit gesetzliche Neuerungen (Fußnote).
Da § 39 Abs. 3 GmbHG auf eben diesen geänderten § 6 Abs. 2 verweist, war korrekterweise in § 39 eine entsprechende Folgeänderung vorzunehmen.
Stand: Dezember 2025
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