Logo FASP Group

Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 14 § 35 a GmbHG Angaben auf Geschäftsbriefen


Der nächste Änderungsbedarf besteht bei § 35 a GmbHG. Es geht um die Angaben auf Geschäftsbriefen.

Es soll lediglich § 35 a Abs. 4 Satz 1 GmbHG geändert werden, dessen alte Regelung wie folgt lautet:

„Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags geführt werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.“

Nun zur Neuregelung:

„Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags geführt werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.“

Begründung der Neuregelung

Klargestellt wird durch die geringfügige Änderung in Absatz 4, dass auch inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften die Angaben nach § 35 a Abs. 1 bis 3 GmbHG auf ihren Geschäftsbriefen machen müssen.
Die Gesellschaften trifft somit eine doppelte Angabeverpflichtung: Die Angaben beziehen sich sowohl auf die ausländische Hauptniederlassung als auch auf die inländische Zweigniederlassung.

Deutsche GmbH und Auslandsgesellschaften werden damit in vollem Umfang gleichbehandelt.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHGmbH-Reform
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHVorgesellschaft
RechtsinfosGesellschaftsrechtGmbHHaftung