Die GmbH Reform die wichtigsten Änderungen im Überblick Teil 11 § 31 GmbHG Erstattung verbotener Rückzahlungen
Eine weitere Normänderung betrifft § 31 Abs. 5 Satz 3 GmbHG. In dieser Vorschrift geht es um die Erstattung verbotener Rückzahlungen. § 31 GmbHG weist einen Bezug zur Regelung des § 30 GmbHG auf.
§ 31 Abs. 5 GmbHG regelt die Verjährung der Ansprüche der Gesellschaft sowie den Beginn der Verjährungsfrist.
Zur Verdeutlichung der Veränderungen zunächst die alten Vorschriften § 31 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 Satz 3 GmbHG:
„(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.“
Abs. 5 Satz 3: „In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung“.
Die Neuregelung des § 31 Abs. 5 Satz 3 GmbHG soll künftig wie folgt lauten:
„In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung.“
Begründung der Neuregelung
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 19 GmbHG. Der Absatz 4 des § 19 wird aufgehoben (Fußnote). Deshalb werden die Absätze 5 und 6 zu den Absätzen 4 und 5 geändert.
In der Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 3 GmbHG wird auf folgende Regelung des § 19 verwiesen: „Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.“ § 31 GmbHG findet also in den Fällen Anwendung, in denen Zahlungen entgegen den Vorschriften des § 30 geleistet werden (Fußnote).
Stand: Dezember 2025
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