Die Gefahrerhöhung in der Kraftfahrtversicherung, Teil 2

Die Gefahrerhöhung in der Kraftfahrtversicherung, Teil 2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann die Gefahrerhöhung nur durch ein aktives Tun des Versicherungsnehmers verursacht werden. Ein Unterlassen ist nicht möglich. Entgegen dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer zudem positive Kenntnis von dem gefahrerhöhenden Umstand haben. Grob fahrlässige Unkenntnis oder kennen müssen reicht hierfür nicht aus. Der Versicherungsnehmer muss also wissen, dass er beispielsweise mir abgefahrenen Reifen oder defekten Bremsen fährt.

Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 VVG ist also erst dann erfüllt, wenn dem Versicherungsnehmer die gefahrerhöhenden Umstände erst tatsächlich bekannt sind. Dass sich der Versicherungsnehmer hierüber nur Gedanken macht, reicht nicht aus.

Der positiven Kenntnis gleichgesetzt werden die Fälle, in denen sich der Versicherungsnehmer dem gefahrerhöhenden Umstand arglistig entzieht. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit eines gefahrerhöhenden Umstandes rechnet, er damit rechnet, dass es für die Erhaltung des Versicherungsschutzes auf die Kenntnis dieses gefahrerhöhenden Umstandes ankommt und er von der Überprüfung des Fahrzeuges Abstand nimmt, da er seinen Versicherungsschutz nicht gefährden will.

Hat der Versicherungsnehmer positive Kenntnis von der Gefahrerhöhung erlangt, muss er nach § 23 Abs. 2 VVG dem Versicherer die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, kann der Versicherer nach § 24 Abs. 1 VVG den Vertrag fristlos kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, braucht er sich die Kündigung erst mit Ablauf eines Monats gegen sich gelten lassen.

Kündigt der Versicherer nicht innerhalb eines Monats, nachdem er positive Kenntnis von der Gefahrerhöhung erlangt hat, erlischt das Kündigungsrecht, § 24 Abs. 2 VVG.


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Stand: April 2007


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Normen: §§ 23 ff. VVG

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