Die Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers
Gem. § 11 Abs. 1 VVG wird die Geldleistung des Versicherers fällig, wenn der Versicherer die Feststellungen zum vorliegen des Versicherungsfalles beendet hat und hierfür die nötigen Erhebungen unternommen hat. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalles.
Hat der Versicherer die nötigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles nicht innerhalb eines Monats abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, die der Versicherer nach Lage der Dinge mindestens zu zahlen hat, § 11 Abs. 2 VVG.
Werden Ermittlungsakten nicht zugesendet weil sie noch nicht freigegeben wurden, wird hierdurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben. Der Versicherer muss sich dann am Ort der Ermittlungsakte Einsicht verschaffen.
Oft wird übersehen, dass die Versicherungsbedingungen vorschreiben, dass die umfassende Leistungspflicht des Versicherers erst durch ein durchgeführtes Sachverständigenverfahren zerfolgt. Es muss einzelfallabhängig danach geschaut werden, ob das Sachverständigenverfahren einseitig verlangt oder einvernehmlich verlangt werden kann.
Kann das Sachverständigenverfahren einseitig von dem Versicherer verlangt werden, kann sich der beklagte Versicherer in einem Prozess darauf berufen, dass die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen ist. Die gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer vorprozessual die Leistung endgültig abgelehnt hat.
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Stand: Juni 2007