Logo FASP Group

Die Einstellung des Verfahrens während der Hauptverhandlung



Das Gericht hat neben der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit das Verfahren gegen einen Angeklagten einzustellen. Die Staatsanwaltschaft zieht im Laufe des Ermittlungsverfahrens grundsätzlich vorab eine Einstellung des Verfahrens in Erwägung, wenn diese in Betracht kommen würde, und prüft zunächst die Voraussetzungen. Jedoch kann es auch noch nach Erhebung der Anklage, also während der mündlichen Verhandlung, zu einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht kommen. Entscheidungserheblich sind für das Gericht neben den übrigen Voraussetzungen unter anderem einschlägige Vorstrafen.
Gem. § 153 Abs. 2 StPO, § 153a Abs. 2 StPO sind für eine Einstellung durch das Gericht die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und die des Angeklagten erforderlich. Liegen alle weiteren Voraussetzungen vor, und erfolgt daraufhin eine Einstellung, kann dies unterschiedliche Konsequenzen haben.


Mögliche Auflagen

Eine Einstellung des Verfahrens ohne dass bestimmte Auflagen angeordnet werden ist möglich. Jedoch kann auch eine vorläufige Einstellung erfolgen und die endgültige Einstellung des Verfahrens von bestimmten Bedingungen abhängig sein. In einem solchen Fall wird dem Angeklagten eine konkrete Auflage erteilt. Nach Erfüllung dieser Auflage wird das Verfahren dann endgültig eingestellt. § 153a StPO enthält einen Katalog mit Beispielen für ganz unterschiedliche Aufgaben. Das Gericht hat die Möglichkeit, dem Angeklagten die Auflage zu erteilen, eine bestimmte Summe an eine soziale Einrichtung zu leisten oder andere gemeinnützige Arbeiten zu verrichten. Dabei wird dem Angeklagten eine Frist gegeben, innerhalb derer er den Anweisungen nachkommen muss. Eine Fristverlängerung ist nur unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen.


Eintragungen im Bundeszentralregister und im Erziehungsregister

Die Einstellung des Verfahrens wird bei einem Erwachsenen (ab dem 21. Lebensjahr) in der Regel nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.

Hier ergibt sich jedoch ein Unterschied zum Jugendstrafrecht. Gem. § 60 BZRG erfolgen bestimmte Eintragungen in das Erziehungsregister. Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG wird unter anderem auch die Verfahrenseinstellung in das Erziehungsregister aufgenommen. Es gelten ferner gesonderte Vorschriften. Für die Einstellung des Verfahrens sind die speziellen §§ 45 ff. JGG zu beachten.




Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: §§ 153, 153a StPO,§ 60 BZRG, § 45ff JGG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht
RechtsinfosStrafrechtStrafprozessrechtEinstellung des Verfahrens