Die Einordnung eines Projektsteuerungsvertrags als Dienstvertrag

Sachverhalt:

Der Auftraggeber beauftragte einen Projektsteuerer mit Leistungen der Projektsteuerung. Grundlage dieses Vertrages war das Leistungsmodell des Deutschen Verbandes der Projektsteuerer mit den Projektphasen ``Projektvorbereitung, Planung, Ausführungs-Vorbereitung, Ausführung und Projektabschluss´´ sowie den vier Handlungsbereichen ``Organisation/Information/Koordination/Dokumentation, Qualitäten/Quantitäten, Kosten und Termine´´.

Der Auftraggeber kündigte während der Vertragslaufzeit diesen Vertrag fristlos. Der Projektsteuerer machte nunmehr für die noch nicht erbrachte Leistung ein Honorar geltend. Er vertrat die Ansicht, dass ein Werkvertrag zwischen den Parteien zustande kam, so dass ihm das für die nicht erbrachte Leistung vereinbarte Honorar abzüglich der von ihm ersparten Aufwendungen zustünde.

Entscheidung:

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.04.1999 - 22 U 174/98) widersprach in seinem Urteil dieser Auffassung. Der Projektsteuerungsvertrag sei grundsätzlich als Dienstvertrag zu qualifizieren, soweit kein konkreter werkvertraglicher Erfolg von dem Projektsteuerer geschuldet sei. Eine Einstandspflicht – wie es bei den Architekten typisch ist - sei beim Projektsteuerungsvertrag nicht ersichtlich. Allein die Zugrundelegung der entwickelten Leitungsmodelle des Deutschen Verbandes der Projektsteuerung begründe diese konkrete werkvertragliche Erfolgsverpflichtung nicht.


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Stand: März 2005


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