Die Eigentümerversammlung - 5. Das schriftliche Beschlussverfahren


Die Eigentümerversammlung - 5. Das schriftliche Beschlussverfahren

Es bedarf nicht immer einer Eigentümerversammlung, damit Beschlüsse der Wohnungseigentümer wirksam zustande kommen. Vielmehr ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 3 WEG auch dann gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erteilt haben. Die Wohnungseigentümer geben zum einen mit ihrer Zustimmung das Einverständnis für die Durchführung des schriftlichen Beschlussverfahrens und zum anderen das Einverständnis mit dem Beschluss.

Praxishinweis: Im Gegensatz zum Beschlussverfahren in der Eigentümerversammlung müssen auch vom Stimmrecht ausgeschlossene Wohnungseigentümer dem schriftlichen Beschlussverfahren zustimmen. Bei großen Wohnanlagen ist das schriftliche Beschlussverfahren jedoch nicht praktikabel, da es zum einen selten eine Willensübereinstimmung geben wird und zudem lange Rücklaufzeiten bestehen, die eine schnelle Beschlussfassung so gut wie unmöglich machen.

Jeder Wohnungseigentümer und auch der Verwalter können das schriftliche Beschlussverfahren beantragen. Der Antrag muss erkennen lassen, dass eine verbindliche Entscheidung und nicht nur eine unverbindliche Meinungsäußerung gewollt ist.

Die Zustimmung zum schriftlichen Beschluss erfordert lediglich die eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Sie ist als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem empfangsberechtigten Initiator des Beschlusses oder Hausverwalter zu erklären und nur bis zum Zugang der letzten Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers widerruflich.

Praxishinweis: Nach Ansicht des BGH kommt ein Beschluss im schriftlichen Beschlussverfahrenerst mit der an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Ergebnisses des Beschlusses zustande. Es ist daher ratsam, die Wohnungseigentümer entweder durch Rundschreiben oder durch einen Aushang über das Zustandekommen des Beschlusses zu informieren bzw. in Kenntnis zu setzten.


 

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Stand: 11/2006


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Normen: §§ 23, 24 WEG

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