Die Betriebsvereinbarung
Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Sie ist in § 77 BetrVG in ihren Grundzügen gesetzlich geregelt.
Betriebsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen und vom Arbeitgeber und vom Betriebsratsvorsitzenden gegebenenfalls von dessen Stellvertreter, zu unterschreiben (Fußnote).
Fehlt es an der Schriftform, so ist die Betriebsvereinbarung als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gleichwohl wirksam (so genannte Fußnote).
Betriebsvereinbarungen sind an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Es genügt, wenn sie in der Personalabteilung oder beim Betriebsrat jederzeit eingesehen werden können.
Betriebsvereinbarungen können nur im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit des Betriebsrats abgeschlossen werden. Damit sind keinesfalls nur Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung gemeint; namentlich im Bereich der sozialen Mitbestimmung kommen auch freiwillige Betriebsvereinbarungen in Betracht, § 88 BetrVG.
Die im Grundsatz sehr weite Regelungskompetenz der Betriebspartner wird durch § 77 Abs. 3 BetrVG eingeschränkt. § 77 Abs. 3 BetrVG gilt aber für alle Fälle der freiwilligen Mitbestimmung.
Im Verhältnis zum Einzelarbeitsvertrag gilt das so genannte „Günstigkeitsprinzip“. Durch Betriebsvereinbarungen kann grundsätzlich nicht zu Lasten der Arbeitnehmer in einzelvertragliche Ansprüche eingegriffen werden.
Die Normen einer Betriebsvereinbarung gelten nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend. Eine Betriebsvereinbarung schafft damit objektives Recht. Ihre Bestimmungen wirken unmittelbar gestaltend auf die von ihr erbrachten Arbeitsverhältnisse ein.
Nach § 77 Abs. 5 BetrVG können Betriebsvereinbarungen, soweit nicht anderes vereinbart ist, mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Darüber hinaus kommt zu jeder Zeit eine einvernehmliche Aufhebung in Betracht.
Stand: Dezember 2025
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