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Die Betriebsaufspaltung – Teil II: Entscheidungskriterien zur Betriebsaufspaltung (aus zivilrechtlicher Sicht)


a. Beschränkte Haftung einer GmbH

Durch eine Betriebsaufspaltung lässt sich die Haftung des GmbH-Betriebsinhabers beschränken. Bei der Aufspaltung in Besitz- und Betriebsgesellschaft kann das wertvolle Anlagevermögen (Fußnote) aus der Haftung des Betriebes herausgenommen werden, da es nur miet- oder pachtweise dem Betriebsunternehmen überlassen wird. Das rechtliche Eigentum verbleibt bei dem Besitzunternehmen. Die GmbH haftet nur mit eigenem Vermögen, das oft sehr gering ist. b. Risiken für die Gesellschafter · Die mögliche Sicherung des Haftungsvermögens funktioniert jedoch in den Fällen nicht, in denen der Gesellschafter persönliche Verpflichtungen eingegangen ist (Fußnote). In diesen Fällen können die Gläubiger auf das Vermögen des Gesellschafters Zugriff nehmen. Der Aufspaltung bedarf es dann nicht, da in diesen Fällen die wirtschaftlichen Nachteile überwiegen. · Bei komplexen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen kann es zu einer Durchgriffshaftung kommen. So zum Beispiel beim Vorliegen eines ,,qualifizierten faktischen GmbH-Konzerns``, d.h. wenn das herrschende Unternehmen die Geschäfte der abhängigen (Fußnote) GmbH dauernd und umfassend führt, kann eine Durchgriffshaftung möglich sein. Sie ist auch dann möglich, wenn der die GmbH beherrschende Gesellschafter, der auch im Besitzunternehmen tätig ist, durch sein Verhalten gegen gläubigerschützende Vorschriften verstößt.



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Stand: November 2025

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