Die Beteiligung des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen Teil 1


Personelle Einzelmaßnahmen sind einmal Einstellung, Ein- und Umgruppierung und Versetzungen, § 99 BetrVG, und zum anderen Kündigungen, § 102 BetrVG. Die Beteiligung des Betriebsrats an diesen Maßnahmen ist unterschiedlich ausgestaltet.

Gleichbehandelt werden Einstellung, Ein- und Umgruppierung und Versetzung. Voraussetzung für eine Beteiligung des Betriebsrats an diesen Maßnahmen ist, dass der Betrieb in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. In kleineren Betrieben sind diese Maßnahmen also mitbestimmungsfrei.

Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG ist die Hereinnahme eines Arbeitnehmers in den Betrieb, so dass er Mitglied der Belegschaft wird.

Eine Einstellung liegt ferner vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch ihre Art nach weisungsgebundener Tätigkeit zu verwirklichen
Dem gegenüber ist der Abschluss des Arbeitsvertrages keine Einstellung in diesem Sinne und mithin mitbestimmungsfrei.

Eine Einstellung liegt auch in der Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses über den vorgesehenen Termin hinaus und in der Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis sowie in der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die tarifliche Altersgrenze hinaus.

Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist mitbestimmungspflichtig, nicht jedoch der Einsatz von fremdbestimmten Dienstleistern, auch wenn sie in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind.


Jede Einstellung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, der seine Zustimmung jedoch nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern darf. Stützt sich der Betriebsrat nicht auf die dort erwähnten Gründe, so ist die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich und die Zustimmung gilt als erteilt.

Die Verweigerung der Zustimmung muss gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG schriftlich und innerhalb von 1 Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber erfolgen, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt.

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung in der vorgeschriebenen Form, so kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Bis die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch das Arbeitsgericht ersetzt ist, kann geraume Zeit vergehen.



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