Die Bedeutung von Zwei oder Mehr Kontenmodellen / Der Schuldzinsabzug
Mit den Zweikontenmodellen oder auch Mehrkontenmodellen soll der erleichterte Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgaben erreicht werden. Werden Geldmittel für betriebliche Zwecke aufgenommen, sind die Geldbeschaffungskosten in der Regel als Betriebsausgaben sofort abziehbar.
1) Grundlagen Der § 4 Abs. 4 EStG setzt für den Betriebsausgabenabzug voraus, dass die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind. Sie müssen daher auf Krediten beruhen, die zum Betriebsvermögen gehören. Daran fehlt es regelmäßig, wenn z. B. der Ehegatte des Betriebsinhabers Darlehen im eigenen Namen für betriebliche Zwecke aufgenommen hat. Schulden gehören zum Betriebsvermögen, wenn sie mit dem Betrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder zu dem Zweck übernommen wurden, dem Betrieb Mittel zuzuführen. Die reine betriebliche Veranlassung der Aufnahme ist hingegen noch nicht ausreichend. Die Kreditmittel müssen auch tatsächlich für betriebliche Zwecke verwendet werden.
2) Auch gemischte Konten sind möglich! Grundsätzlich ist es nicht notwendig, um in den Genus des betrieblich veranlassten Schuldzinsabzugs zu kommen, die privaten und geschäftlichen Vorgänge auf den Konten strikt zu trennen. Bei einem gemischt genutzten Konto hat jedoch eine Aufteilung zu erfolgen. Allein die betrieblich veranlassten Teile der Schuldzinsen dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es versteht sich von selbst, dass dieses nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Die Aufteilung ist dabei grundsätzlich nach der Zinsstaffelmethode vorzunehmen. Dabei steht Ihnen als Steuerpflichtigen oder Steuerpflichtige das Bestimmungsrecht zu, ob durch die laufenden Geldeingänge vorrangig die privaten Schuldenteile getilgt werden.
3) Vorteil der Zwei- oder Mehr-Kontenmodelle Um möglichst viele Schuldzinsen und andere Finanzierungskosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern, wurden in der Praxis die Zwei- oder Mehr-Kontenmodelle entwickelt. Beim Zwei-Konten-Modell werden auf einem Konto nur die Betriebseinnahmen erfasst, um sie auch entnehmen zu können, während über das andere Konto nur die Betriebsausgaben laufen mit der Folge, dass auch die darauf entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar sind. Denn dem Unternehmer steht es frei, zunächst dem Betrieb Barmittel zu entnehmen und dann betriebliche Aufwendungen durch Darlehen zu finanzieren.
4) Beschränkungen durch den Gesetzgeber - § 4 Abs. 4a EStG Der Gesetzgeber lässt diese Gestaltung natürlich nicht unbeschränkt zu. Gemäß § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht abziehbar und dann dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn sogenannte Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden dann noch mit 6 vom Hundert der Überentnahme des Wirtschaftsjahres verzinst. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich eine zweistufige Prüfung beim Schuldzinsabzug: 1. Stufe Es ist festzustellen, ob der Kredit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung eine betriebliche oder private Schuld ist. 2. Stufe Es ist zu prüfen, ob eine Kreditinanspruchnahme aufgrund privater Zahlungsvorgänge entstanden ist oder sich dadurch erhöht hat. Bei einer entsprechenden Erhöhung durch private Zahlungsvorgänge würde im Zeitpunkt der Gutschrift der Betriebseinnahme eine Entnahme vorliegen, die als Überentnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG zu werten wäre. 5) Fazit Das Zwei-Konten-Modell oder Mehrkontenmodell schließt zwar die Prüfung möglicher Überentnahmen nicht aus, jedoch kann zumindest auf eine zeitaufwendige Aufteilung der Sollsalden nach betrieblicher und privater Veranlassung sowie die Ermittlung der nichtabzugsfähigen Schuldzinsen nach der Zinsstaffelmethode unterbleiben. Bei weiteren Fragen, bei Auseinandersetzungen gegenüber dem Finanzamt oder bei der Vertretung in finanzgerichtlichen Verfahren stehen wir von Brennecke & Partner Ihnen gerne zur Seite.
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