Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht – Teil 08 – Europarechtliche Datenschutzgrundverordnung und ihre Auswirkungen
3 Europarechtliche Datenschutzgrundverordnung und ihre Auswirkungen
Am 25.1.2012 ergriff die Kommission die Initiative für eine europäische Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO"). Das Parlament und der Rat der Innen- und Justizminister einigten sich am 12.3.2014 auf eine vom Vorschlag der Kommission abweichende eigene Fassung.1 Die drei Institutionen begannen am 24.6.2015 ihre „Trilog-Verhandlungen“ und einigten sich am 15.12.2015 auf eine endgültige Version der DSGVO. Am 6.4.2016 veröffentlichte der Rat die finale Fassung der DSGVO, die in das Gesetzgebungsverfahren einging. Nach dem Beschluss durch das Parlament am 14.4.2016 wurde die DSGVO schließlich am 27.4.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das jahrelange Ringen2 um den Beschäftigtendatenschutz hat mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.5.2016 ein Ende gefunden. Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte gemäß Art. 99 II DSGVO ab dem 25.5.2018 in allen Mitgliedsstaaten.3 Die DSGVO gilt als Verordnung i.S.d. Art. 288 AEUV allgemein, verbindlich und unmittelbar.4 Daher sind die Mitgliedsstaaten nicht befugt, Rechtsakte zu erlassen, die die Tragweite der DSGVO berühren.5 Die Verordnung genießt gegenüber nationalen Rechtsvorschriften Anwendungsvorrang.6 Jeder EU-Bürger kann sich unmittelbar darauf berufen.
Gemäß Art. 1 I, II DSGVO schützt die Verordnung natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Außerdem stellt sie gemäß Art. 1 III DSGVO freien Datenverkehr in der EU sicher. Die DSGVO leistet einen Integrationsschritt zur Verwirklichung eines digitalen Binnenmarktes.7 Ferner soll sie ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau in der EU etablieren.8 Allerdings beinhaltet die DSGVO einige Öffnungsklauseln, die weiterhin einzelstaatliche Datenschutzvorschriften gestatten.9 Gemäß Art. 88 DSGVO können die Mitgliedsstaaten z.B. das Beschäftigtendatenschutzrecht ausgestalten.
3.1 Grundrechtliche Dimension
Das Beschäftigtendatenschutzrecht ist in Art. 7, 8 EU-GRCh (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) grundrechtlich verankert.10 Es ist als Recht auf Schutz personenbezogener Daten und Achtung des Privat- und Familienlebens kodifiziert. Die EU erkennt diese Rechte gemäß Art. 6 I EUV ausdrücklich an.11 Ebenso sagt sie in Art. 16 I AEUV jeder Person ein Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu.12 Auch die Europäische Menschenrechtskonvention13 betont das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Art. 8 EMRK.14 Art. 16 II AEUV ermächtigt das Parlament und den Rat dazu, Vorschriften wie die DSGVO zu erlassen.15 Dabei sind der Schutz personenbezogener Daten sowie der Schutz des freien Datenverkehrs zu berücksichtigen.16 Auf Seiten des Arbeitgebers sind seine Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 11 I EU-GRCh, seine unternehmerische Freiheit gemäß Art. 16 EU-GRCh sowie die Eigentumsgarantie aus Art. 17 EU-GRCh zu beachten.17 Im Privatrecht wirken die Unionsgrundrechte ebenso wie die deutschen Grundrechte mittelbar.18
3.2 Systematik mit Erlaubnisvorbehalt
Die DSGVO geht – ebenso wie das BDSG – vom Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt aus.19
Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO umfasst gemäß Art. 2 I Hs. 1 DSGVO zum einen die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten20. Zum anderen gilt die DSGVO gemäß Art. 2 I Hs. 2 DSGVO auch für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Der räumliche Anwendungsbereich ist in Art. 3 DSGVO normiert. Die Verordnung gilt nicht nur in der gesamten EU, sondern auch für Verantwortliche in anderen Staaten, wenn sie in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder Verhalten überwachen.21 Dieses neue Marktortprinzip22 ist für global tätige Unternehmen höchst relevant, hat aber keinen Einfluss auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf das deutsche Beschäftigtendatenschutzrecht“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Samuel Weitz, LL.B. und cand.iur., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-72-4.

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Normen: Art. 7, 8 EU-GRCh, Art. 16 I AEUV,Art. 8 EMRK,Art. 11 I EU-GRCh,Art. 16 EU-GRCh,Art. 17 EU-GRCh,Art. 2 I Hs. 1 DSGVO,Art. 3 DSGVO,
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Marcin Tomasz Zielinski, Rechtsanwalt
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Marcin Tomasz Zielinski ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Zielinski Legal in Berlin. Er berät Unternehmen, Freiberufler und Verbände insbesondere im digitalen Wirtschaftsrecht. Durch seine Spezialisierung im Medien-, IT- und Datenschutzrecht sowie seine eigene unternehmerische Erfahrung bietet er praxisnahe und strategisch fundierte Rechtsberatung. Seine internationale Ausbildung und Zweisprachigkeit ermöglichen ihm eine besondere Expertise im deutsch-polnischen Rechtsverkehr.Tätigkeitsschwerpunkte
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- 2020 – Zulassung als Rechtsanwalt und Gründung Zielinski Legal, Berlin
- 2017 – 2019 – Rechtsreferendariat am Kammergericht Berlin (u. a. CMS Hasche Sigle, Berliner Beauftragte für Datenschutz)
- 2016 – 2020 – Senior Consultant, Ritterwald Unternehmensberatung (Digitalisierungsstrategien)
- 2015 – 2016 – Geschäftsführer & Co-Founder, nesthub (Axel Springer Plug & Play Accelerator)
- 2014 – 2015 – Referent, Cyber-Sicherheitsrat e.V. (IT-Sicherheitsrecht)
- 2005 – 2014 – Studium der Rechtswissenschaften (EUV Frankfurt (Oder) & UAM Poznań), Abschluss: Diplom-Jurist und Magister des polnischen Rechts
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