Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 20 – Entscheidung, Rechtliche Wirkungen der Genehmigung


4.3 Entscheidung

Hält die Behörde nach der Ermittlung aller Umstände und der entsprechenden Sachprüfung die Genehmigungsvoraussetzungen für die Anlage für erfüllt, hat sie gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG keinen Entscheidungsspielraum und muss die Genehmigung erteilen.(Fußnote) Andernfalls ist der Antrag gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 der 9. BImSchV abzulehnen, falls die Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung auch nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann.

Gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 und 3 der 9. BImSchV muss der Genehmigungsbescheid schriftlich erteilt werden und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und den Wohnsitz bzw. den Sitz des Antragstellers,
  • die Art der erteilten Genehmigung (Voll-, Teil-, oder Änderungsgenehmigung), einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlage,
  • die Bezeichnung des Genehmigungsgegenstands sowie den Anlagenstandort,
  • die Festlegung der erforderlichen Emmissionsbegrenzungen und
  • die wesentlichen, tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die der Entscheidung und der Behandlung etwaiger Einwendungen zugrunde liegen.

Darüber hinaus sollte der Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 2 der 9. BImSchV

  • den Hinweis auf die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG und
  • eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Schließlich muss der Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV auch sämtliche Nebenbestimmungen enthalten. Die möglichen Bedingungen und Auflagen ergeben sich aus § 12 Abs. 1 BImSchG und sind oben unter 3.5 näher erläutert.

4.4 Rechtliche Wirkungen der Genehmigung

Neben der Genehmigungswirkung entfaltet die Anlagengenehmigung eine - bereits oben erwähnte - Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG (s.o., 3.3.1.1) und eine Gestaltungswirkung gemäß § 14 BImSchG (s.o., 3.3.1.2).

4.4.1 Bestandskraft und Vollziehbarkeit

Eine vollziehbare Genehmigung beseitigt das grundsätzliche präventive Verbot (s.o., 3.1.1) nach dem Prinzip: nur was ausdrücklich gestattet wurde, ist nicht verboten.(Fußnote) Der Genehmigungsumfang ergibt sich aus dem Tenor des Bescheids sowie der innerhalb der Genehmigung näher bezeichneten Unterlagen.(Fußnote) Vollziehbar ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, solange und soweit nicht ein Anfechtungswiderspruch oder eine Anfechtungsklage eingelegt wurde (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO(Fußnote)).(Fußnote) Zu den Anfechtungsmöglichkeiten Dritter wird auf das entsprechende Kapitel (s.u., 6.2) verwiesen.

Hat weder der Begünstigte noch ein dazu berechtigter Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt, wird die Genehmigung bestandskräftig und ist dann nur noch nach Maßgabe der §§ 21 BImSchG bzw. 48 VwVfG aufhebbar.(Fußnote)

4.4.2 Besonderheiten des vereinfachten Genehmigungsverfahrens

Grundsätzlich entfaltet eine im vereinfachten Verfahren erteilte Genehmigung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Genehmigung, die im förmlichen Verfahren erteilt worden ist.(Fußnote) Nachteile für den Antragsteller ergeben sich jedoch in zweierlei Hinsicht. Da im vereinfachten Verfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet (s.o., 4.1.2.2), tritt eine Präklusion der Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 oder § 11 BImSchG nicht ein und Rechtsbehelfe Dritter sind auch noch mehrere Monate nach der Genehmigungserteilung möglich.(Fußnote) Ferner tritt auch die Ausschlusswirkung privatrechtlicher Ansprüche gemäß § 14 BImSchG nicht ein.(Fußnote)

4.4.3 Erlöschen der Genehmigung

§ 18 BImSchG normiert die Erlöschensgründe, nach denen eine nach dem BImSchG erteilte Anlagengenehmigung automatisch unwirksam wird und somit alle aus der Genehmigung resultierenden Rechte und Pflichten entfallen.(Fußnote)

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erlischt die Genehmigung, wenn mit der Errichtung oder dem Betrieb der genehmigten Anlage nicht innerhalb einer behördlich festgelegten angemessenen Frist begonnen wird. Ziel dieser Regelung ist die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft daran, dass mit der Wiederinbetriebnahme zu einem Zeitpunkt begonnen wird, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung zu Grunde lagen, möglicherweise wesentlich geändert haben.(Fußnote)

Die Genehmigung erlischt desweiteren gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wenn die Anlage länger als drei Jahre ununterbrochen nicht betrieben wird. Wird der Betrieb, auch nur für kurze Zeit, wieder aufgenommen, beginnt die 3-Jahres-Frist erneut zu laufen, wobei es sich um eine echte Inbetriebnahme handeln muss, welche wiederum eine gewisse Mindestzeit voraussetzt.(Fußnote)

Darüber hinaus erlischt die Genehmigung gemäß § 18 Abs. 2 BImSchG, wenn das Genehmigungserfordernis durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber aufgehoben wird. Schließlich sind auch eventuelle zeitliche Nebenbestimmungen zu berücksichtigen (s.o., 3.5.1.2), die Genehmigung also mit einer Befristung oder einer auflösenden Bedingung versehen wurde.

Eine Fristverlängerung ist auf Antrag ausnahmsweise möglich, sofern diese den Zielen aus § 1 Abs. 1 BImSchG nicht zuwider läuft, § 18 Abs. 3 BImSchG. Der Antrag muss vor Fristablauf gestellt werden, die Entscheidung kann hingegen auch nach Fristablauf ergehen.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

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Stand: Januar 2016


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