Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 19 – Wasserrecht, Arbeitsschutz, weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften

4.2.1.2.4 Wasserrecht

Die wasserrechtlichen Anforderungen sind innerhalb des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vollständig zu berücksichtigen, soweit sie nicht in die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG einfließen (wie beispielsweise bezüglich des Abwassers über § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) oder Gegenstand von gesondert einzuholenden, weil von der Konzentrationswirkung § 13 BImSchG nicht erfassten Erlaubnisse und Bewilligungen (§§ 8, 10 ff. WHG[1]) sind.[2]

4.2.1.2.5 Arbeitsschutz

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind bereits aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BImSchG einzuhalten, sodass sich die explizite Hervorhebung in der zweiten Alternative dieser Vorschrift insbesondere auf die gesetzlich nicht geregelten Belange des Arbeitsschutzes bezieht.[3]

Da die außergesetzlich geregelten Belange individuell gestaltet sind, sollen hier die folgenden gesetzlichen Regelungen aufgezählt werden:

  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)[4],
  • die Arbeitsstättenverordnung[5],
  • das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)[6], einschließlich der auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ProdSG erlassenen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)[7],
  • das Sprengstoffgesetz (SprengG)[8],
  • das Gaststättengesetz[9],
  • das Jugendarbeitsschutzgesetz[10] und das Mutterschutzgesetz[11] sowie
  • Unfallverhütungsvorschriften.

Als generelle Klausel verlangt § 4 Nr. 1 ArbSchG eine derartige Gestaltung der Arbeit, dass eine Gefährdung von Leib und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Schon der Wortlaut der Vorschrift verlangt somit nicht den Ausschluss jeglicher Gefährdung, sondern geht von der Existenz nicht vermeidbarer „Restrisiken“ aus.[12]

Für den Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 34 Abs. 1 ProdSG genügt eine abstrakte Gefahr für Beschäftigte und Dritte, die dann vorliegt, wenn von überwachungsbedürftigen Anlagen einer bestimmten Art typischerweise Gefahren ausgehen.[13] Vor dem Erlass des ProdSG stützte sich der Erlass dieser Rechtsverordnungen auf § 11 Abs. 1 GSG[14] a.F. und umfasste unter anderem die Dampfkessel-, die Druckbehälter- und die Gashochdrucksleitungs-Verordnung, die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen oder die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten. Sämtliche alte Verordnungen wurden spätestens zum 1. 1. 2003 außer Kraft gesetzt und ihre Inhalte in die BetrSichV integriert.[15]

4.2.1.2.6 Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften

Da § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Einhaltung von "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" verlangt, sind die oben erläuterten Vorschriften keineswegs als abschließende Aufzählung zu verstehen. Vielmehr kommt eine Vielzahl weiterer Normen in Betracht, die im Rahmen der Beurteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.[16] Unter anderem sind dies:

  • Vorschriften des Tierschutzes (TierSchG[17] und TierSchNutzTV[18]),
  • § 17 SprengG,
  • §§ 12, 14, 18a LuftVG[19],
  • § 49 EnWG[20],
  • §§ 9 ff. BWaldG[21] sowie
  • anlagenbezogene Vorschriften des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes[22].


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

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Stand: Januar 2016


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