Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 07 – Nebenbestimmungen, inhaltlich beschränkte Nebenbestimmungen


3.5 Nebenbestimmungen zu Genehmigungen und anderen behördlichen Entscheidungen

3.5.1 Nebenbestimmungen zu Genehmigungen und Teilgenehmigungen

Gemäß § 12 BImSchG kann die erteilende Behörde eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Unter einer Nebenbestimmung versteht man Zusätze, welche durch die Behörde einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt werden, um ihn inhaltlich oder zeitlich zu begrenzen.(Fußnote) Zweck der Verwendung von Nebenbestimmungen ist die Beseitigung rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse, die dem beantragten Verwaltungsakt (hier: der Genehmigung) entgegenstehen.(Fußnote) Da Nebenbestimmungen nicht nur bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, sondern als Zusätze zu jeglichen Verwaltungsakten auftreten, sind sie nicht im BImSchG geregelt. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht und dort aus § 36 VwVfG.

Nebenbestimmungen lassen sich im Hinblick auf ihren Inhalt in inhaltlich beschränkende (s.u. 3.5.1.1) und zeitlich beschränkende Nebenbestimmungen (s.u., 3.5.1.2) unterscheiden. Unabhängig von der gewählten Bestimmung muss die Behörde zwei Grundsätze beachten. Zum Einen gilt das sog. Koppelungsverbot gemäß § 36 Abs. 3 VwVfG, wonach eine solche nicht dem Zweck des erlassenen Verwaltungsakts zuwiderlaufen darf und insbesondere mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang stehen muss.(Fußnote) Außerdem muss die Behörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prüfen, ob und welche Nebenbestimmung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um etwaige Versagungsgründe zu beseitigen.(Fußnote) Letzteres ist insbesondere dann relevant, wenn die Behörde eine Genehmigung versagt, obwohl die Versagungsgründe durch eine Nebenbestimmung hätten beseitigt werden können.

3.5.1.1 Inhaltlich beschränkende Nebenbestimmungen

Zu den inhaltlich beschränkenden Nebenbestimmungen zählen die Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) sowie der Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).

3.5.1.1.1 Echte und unechte (modifizierende) Auflage

Unter einer Auflage versteht man gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine (Neben-)Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie enthält somit ein Gebot oder Verbot, das zur Vergünstigung hinzutritt und vom Adressaten erst erfüllt werden muss, wenn dieser die Vergünstigung in Anspruch nehmen will.(Fußnote) Die Rechtswirkungen der Hauptbestimmung des Verwaltungsakts bleiben von der (echten) Auflage zunächst unberührt.(Fußnote)

Im Unterschied dazu ergänzt die modifizierende Auflage lediglich den Genehmigungsgegenstand durch eine inhaltliche Begrenzung oder Spezifizierung.(Fußnote) Somit stellen modifizierende Auflagen keine Nebenbestimmungen, sondern Qualifizierungen des Genehmigungsgegenstandes dar.(Fußnote) Daher finden die Vorschriften zu den Nebenbestimmungen auf sie auch keine Anwendung.

3.5.1.1.2 Auflagenvorbehalte

Bei einem Auflagenvorbehalt handelt es sich um eine dem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte rechtserhebliche Ankündigung, später werde noch eine (echte) Auflage ergehen oder eine bereits bestehende Auflage geändert oderergänzt werden.(Fußnote) Auflagenvorbehalte sind gemäß § 12 Abs. 3 BImSchG ausschließlich bei Teilgenehmigungen sowie gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 BImSchG bei Vollgenehmigungen zu Erprobungsanlagen zulässig. Ziel eines solchen Vorbehalts ist die Berücksichtigung der Unsicherheiten bei Teilgenehmigungen oder Erprobungsanlagen hinsichtlich deren finaler immissionsschutzrechtlicher Beurteilung.(Fußnote)

Daraus folgt, dass die letzte Teilgenehmigung, die zu einer summativen Vollgenehmigung (s.o., 3.3.3.3) führt, nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden darf.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Anlagengenehmigung nach BImSchG


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 

Normen: § 12 BImSchG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBaurecht