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Die Angabe der Wohnfläche stellt keine Vereinbarung und auch keine Zusicherung der Wohnfläche dar

Die Angabe der Wohnfläche in einer Anzeige oder mündliche Angaben vor Abschluss des schriftlichen Mietvertrages stellen keine Vereinbarung und auch keine Zusicherung der Wohnfläche dar

Das LG Mannheim hat in seinem Urteil vom 08.11.2006 (Fußnote) im wesentlichen festgestellt, dass die Angabe der Wohnfläche in einer Anzeige oder in mündlichen Angaben vor Abschluss des schriftlichen Mietvertrages keine Vereinbarung und auch keine Zusicherung der Wohnfläche darstellt. Dazu führt es aus:

"Zwar hat die Bekl. in einer Zeitungsanzeige die Wohnfläche mit „ca. 90 qm“ angeben lassen und auch auf Frage des Kl. nach der Wohnfläche diese mit 90 qm bestätigt. Schließlich hat die Bekl. die Betriebskosten auch unter Zugrundelegung einer Wohnfläche von 90 qm gegenüber dem Kl. abgerechnet. Daraus ist unschwer zu entnehmen, dass auch die Bekl. davon ausging, dass die Wohnfläche zumindest „ca. 90 qm“ beträgt. Der schriftliche Mietvertrag enthält über die Wohnfläche allerdings nichts. (Fußnote) Schweigt der schriftliche Mietvertrag über Umstände, die eine der Parteien für bedeutsam hielt – und dies macht der Kl. für die Wohnfläche geltend – dann ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass sich der Vermieter hinsichtlich dieses bekannt gegebenen Umstandes gerade nicht binden wollte und dass die andere Partei auf die Aufnahme in den Mietvertrag letztlich keinen Wert legte, weshalb eine vertragliche Bindung ausscheidet. Die Angaben in Anzeigen oder mündliche Angaben vor Abschluss des (Fußnote) Mietvertrages dienen in aller Regel nur dazu, die Mietsache zu beschreiben. Aus ihnen folgen mietvertraglich erhebliche Umstände also ohne weiteres nicht. (Fußnote) Dass die Parteien vor Abschluss des Mietvertrages über die Wohnfläche mündlich gesprochen haben, und dass die Bekl. diese mit 90 qm bestätigte, kann als unstreitig behandelt werden. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass eine Zusicherung vorliegt. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter das Vorhandensein einer Eigenschaft (Fußnote) bestätigt und dafür unbedingt einstehen will."

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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: LG Mannheim vom 08.11.2006, 4 S 96/06
Normen: § 536 BGB

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