Die Altersteilzeit: Teil 3 – Modelle


Die Altersteilzeit: Teil 3 – Modelle

Für die Durchführung der Altersteilzeit gibt es zwei verschiedene Modelle:

1. Kontinuitätsmodell

Zum einen kann der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit kontinuierlich genau die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit arbeiten (20h/Woche statt 40h/Woche), wobei er die gesetzlich vorgesehenen Lohnaufstockungen erhält und infolgedessen nicht nur die Hälfte des vorherigen Lohns bezieht. Diese Möglichkeit ist bekannt unter dem Begriff Kontinuitätsmodell. Es gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz, wobei ein weiterer Anspruch auf Arbeitsreduzierung im Rahmen des Altersteilzeitverhältnisses nicht besteht.

2. Blockmodell

In der Praxis häufiger angewendet wird das so genannte Blockmodell. Hier arbeitet der Arbeitnehmer die Hälfte des vereinbarten Arbeitsteilzeit-Zeitraumes in Vollzeit (sog. Arbeitsblock) und die andere Hälfte wird er freigestellt (sog. Freizeitblock) und zerrt von seinem im Arbeitsblock erarbeiteten Arbeitszeitguthaben. Der Arbeitnehmer befindet sich dann quasi im Ruhestand erhält aber noch sein vereinbartes Teilzeitentgelt. Da er noch angestellt ist, muss er auch noch seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (bspw. Rücksichtspflichten) erfüllen. Wegen der gesetzlichen Förderungshöchstdauer von sechs Jahren, hat sich hier ein Rhythmus von drei Jahren Vollzeitarbeit und drei Jahren Freizeit eingebürgert. Dieser Zeitraum ist aber nicht zwingend. Es können auch Verträge mit einem Teilzeit-Zeitraum von weniger oder mehr als sechs Jahren vereinbart werden.

3. Ende

Unabhängig, welches Modell gewählt wird, endet mit Ablauf des Teilzeitvertrages das Arbeitsverhältnis. Wegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Lage des Teilzeit-Arbeitsverhältnisses, schließt sich an dessen Ende unmittelbar die Rente an.

4. Besonderheiten

1. Kündigung

Im Rahmen des Kontinuitätsmodell sind grundsätzlich alle gesetzlich anerkannten Gründe für eine ordentliche Kündigung anwendbar, wobei bei der betriebsbedingten Kündigung besondere Abwägungen erforderlich sein werden. Gleiches gilt im Arbeitsblock des Blockmodells.

Befindet sich der Arbeitnehmer bereits im Freizeitblock kann er nicht ohne weiteres gekündigt werden. Eine betriebsbedingte Kündigung bedarf dringender betrieblicher Erfordernisse während die Möglichkeit einer personenbedingten Kündigung gänzlich ausscheidet. Nur die verhaltensbedingte Kündigung ist nach wie vor ohne weiteres möglich.

2. Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes

Erbringt der Arbeitnehmer seine Teilzeitarbeit im Blockmodell, beginnt die staatliche Förderung der Wiederbesetzung erst, wenn der Arbeitnehmer den Freizeitblock antritt.

3. Insolvenz des Arbeitgebers

Auch der Arbeitnehmer, der die Altersteilzeit im Blockmodell ableistet, ist seit 2004 für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers im Freizeitzeitraum abgesichert. Der Arbeitgeber hat das erarbeitete Wertguthaben nunmehr gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Vorher war der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers weitgehend schutzlos.


 

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zum vorhergehenden Teil des Buches

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Stand: 07/2007


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Normen: §§ 1 ff Altersteilzeitgesetz

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