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Die Abweisung der Insolvenz mangels Masse als Chance für den Gläubiger

Früher war die Abweisung einer Insolvenz mangels Masse für den Gläubiger häufig das Signal, dass die Forderung endgültig verloren ist. Heutzutage lohnt es sich für ihn zu prüfen, ob er nicht doch noch anderweitig Befriedigung finden kann.

Im Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz MoMiG genannt), das am 1.11.2008 in Kraft getreten ist, gibt es eine versteckte Regelung im Anfechtungsgesetz:

Kann ein Gläubiger bei der Gesellschaft nichts mehr holen, kann er zukünftig auch außerhalb einer Insolvenz prüfen, ob der Gesellschafter in den letzten zehn Jahren für seine Gesellschafterdarlehen Sicherheiten von der Gesellschaft erhalten hat. Hat also der Gesellschafter seiner GmbH zum Beispiel ein Grundstück vermietet und dann für aufgelaufene Mietschulden sich den Fuhrpark sicherungsübereignen lassen, ist dies nun durch den Gläubiger anfechtbar.

Das führt dazu, dass die Sicherungsübereignung für den Gesellschafter wegfällt, so dass der Gesellschaftsgläubiger für seine Forderung auf den Fuhrpark zugreifen kann.

Ist Insolvenzantrag gestellt, prüft der Gutachter, ob der zukünftige Insolvenzverwalter diese Ansprüche nicht durchsetzen und so die Ansprüche zur Masse ziehen kann. Es kann aber durchaus sein, dass der Gläubiger mehr Kenntnisse als der Gutachter darüber hat, wie es zur Sicherheitenbestellung kam. Dann erkennt der Gutachter diese Vermögensposition nicht (oder glaubt nicht daran, dass beim Gesellschafter etwas zu holen ist), der Gläubiger weiß es aber besser und kann den Anspruch nach der Abweisung der Insolvenz durchsetzen.

Ein spannendes Thema für Banken wird die Regelung in § 6a Anfechtungsgesetz (AnfG). Hiernach ist nämlich auch außerhalb der Insolvenz jede Kreditrückzahlung innerhalb des letzten Jahres an eine Bank anfechtbar, sofern die Bank vom Gesellschafter Sicherheiten erlangt hat, sei es nun eine Grundschuld auf dem privaten Haus oder eine Bürgschaft.

Beispiel: Gläubiger G hat eine Forderung von 10.000 Euro gegenüber der S GmbH. Die S GmbH beantragt Insolvenz, diese wird mangels Masse abgelehnt. Aus den im Handelsregister veröffentlichten Bilanzen der S GmbH ergibt sich, dass der Gesellschafter S in den letzten Jahren Auszahlungen auf sein Gesellschafterdarlehen erhalten hat; außerdem sind im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung auch Bankdarlehen getilgt worden. Damit hat G Chancen, erfolgreich gegen S und die Bank vorzugehen und diese Zahlungen anzufechten. Dass die Forderungen der Bank gegenüber der S GmbH durch Gesellschaftersicherheit unterlegt waren, ist ja der Regelfall.

Der Clou der Sache: Die Anfechtungsrechte werden in der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter zugunsten von allen Gläubigern ausgeübt. In den meisten Verfahren bleibt für den Gläubiger nach Abzug der Gerichts- und Verwalterkosten nur eine Quote von in guten Fällen 5 – 10 %. Bei einer Abweisung der Insolvenz mangels Masse gibt es dagegen keinen Insolvenzverwalter. Jeder Gläubiger kämpft für sich allein. Andere Gläubiger lassen sich ggf. durch die Insolvenzabweisung abschrecken. Wenn tatsächlich eine Bank Darlehensrückzahlungen erhalten hat, steigt damit die Chance für den zupackenden Gläubiger für seine Forderung eine wesentlich höhere Quote durchzusetzen. Es lohnt sich auf jeden Fall, das prüfen zu lassen.

Es ist in der Fachwelt umstritten, ob diese - natürlich sehr bankenunfreundliche - Auslegung des Gesetzestextes im Sinne des Gesetzgebers ist. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich hier die Rechtsprechung entwickeln wird.


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Stand: Oktober 2009


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 


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