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Die Abfindung


Abfindung und Steuer

Die Abfindung wegen Kündigung ist voll zu versteuern, hier empfiehlt sich die Nachfrage beim Steuerberater um die Situation im Einzelfall zu klären.

Abfindungen und Sozialversicherungsbeiträge

Abfindungen, die für den Wegfall zukünftiger sicherer Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, stellen kein Arbeitsentgelt dar und unterliegen somit nicht der Sozialversicherungspflicht.

Abfindung und Arbeitslosengeld

Scheiden Arbeitnehmer aus dem Betrieb ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus, weil der Arbeitgeber sie mit der Abfindung zum vorzeitigen Verlassen des Unternehmens durch die Kündigung veranlasst hat, kann der Anspruch auf Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum (Fußnote) ruhen.

Sperrzeit

Die einvernehmliche Aufhebung kann, ebenso wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, den Eintritt einer Sperrzeit gem. § 144 I Nr. 1 SGB III bewirken. Dies führt zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen und die Verkürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um mindestens ¼ der Anspruchsdauer.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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