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Die 15 Todsünden beim Vererben von Privat- und Betriebsvermögen

Viele Erbstreitigkeiten entstehen nicht erst nach dem Tod. Sie entstehen Jahre vorher: durch fehlende Regelungen, unklare Testamente, falsch verstandene Schenkungen oder nicht abgestimmte Gesellschaftsverträge. Wer Vermögen aufgebaut hat, möchte meist genau das Gegenteil erreichen: die Familie versorgen, Streit vermeiden, Steuern steuern und ein Unternehmen oder Immobilienvermögen geordnet in die nächste Generation bringen.

Dieser Beitrag zeigt typische Fehler in der Nachfolgeplanung. Gemeint sind keine moralischen Sünden, sondern praktische Planungsfehler, die teuer werden können. Die Beispiele sind bewusst einfach gehalten. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie sollen Anregungen für eigene Überlegungen geben, um rechtzeitig Handeln zu können.

I. Die erste Todsünde: Gar nichts regeln

Die größte Gefahr im Erbrecht ist häufig nicht das falsche Testament, sondern gar kein Testament. Wer nichts regelt, überlässt die Verteilung seines Vermögens der gesetzlichen Erbfolge. Da die Lebenssituationen bei der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber in vielen Fällen nicht mehr in unsere heutige Zeit passen, ist eine Regelung durch ein Testament z.B. bei Patchwork-Familien oder unverheirateten Lebensgemeinschaften oft unabdingbar, um den Nachlass sinnvoll zu regeln, §§ 1924 ff., 1931 BGB.

Ohne Testament können z. B. mehrere Personen automatisch Erben werden. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaf, §§ 2032 ff. BGB. Diese Gemeinschaft muss den Nachlass grundsätzlich gemeinsam verwalten und auseinandersetzen. Was auf dem Papier gerecht klingt, führt in der Praxis häufig zu Blockaden: Ein Erbe will verkaufen, der andere nicht; ein Erbe braucht Geld, der andere möchte die Immobilie behalten.

Beispiel: Herr Meier ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ihm gehört das Familienhaus allein. Er glaubt, seine Ehefrau bekomme ohnehin alles. Tatsächlich erben Ehefrau und Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge gemeinsam. Wenn ein Kind Auszahlung verlangt, kann die Ehefrau wirtschaftlich unter Druck geraten. Ein Testament hätte die Versorgung des Ehegatten und die Ansprüche der Kinder geordnet verbinden können.

II. Die zweite Todsünde: Ein Testament formal falsch oder zu unklar schreiben

Ein privatschriftliches Testament muss komplett von vorn bis hinten eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament reicht nicht aus. § 2247 Abs. 1 BGB sagt ausdrücklich: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten, § 2247 Abs. 1 BGB."

Daneben sind unklare Formulierungen gefährlich. Begriffe wie „vermachen“, „geben“, „bekommen“ oder „soll erhalten“ haben im Alltag eine andere Bedeutung als im Erbrecht. Es muss klar sein, wer Erbe wird, wer nur ein Vermächtnis erhält, wer Ersatz-Erbe sein soll und ob einzelne Gegenstände nur zugewiesen werden oder die Erbquote verändern sollen.

Beispiel: Im Testament steht: „Meine Tochter bekommt das Haus, mein Sohn das Geld.“ Wenn das Haus später 900.000 Euro wert ist und das Konto nur 50.000 Euro enthält, ist unklar, ob die Kinder gleichbehandelt werden sollten oder ob die Tochter tatsächlich fast alles erhalten soll. Solche Formulierungen führen regelmäßig zu Streit.

III. Die dritte Todsünde: Das Berliner Testament ungeprüft übernehmen

Das Berliner Testament ist beliebt, weil es einfach klingt und das zum Ausdruck bringt, was Viele wünschen: Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein; die Kinder erben erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten. Für die Versorgung des Ehegatten kann das sinnvoll sein. Allerdings kann ein solches Testament Fallstricke enthalten, die ein Laien kaum erkennen kann. Fatal wird es z.B., wenn die Bindungswirkung, Pflichtteilsrisiken und steuerlichen Folgen nicht bedacht werden, §§ 2265 ff., 2271 BGB.

Der länger lebende Ehegatte kann an, oft unbewusst, wechselbezügliche Verfügungen im Testament gebunden sein und später nicht mehr frei reagieren, obwohl sich die Verhältnisse geändert haben. Zudem wird Vermögen häufig zweimal erbschaftsteuerlich relevant: zunächst beim Übergang auf den Ehegatten und später beim Übergang auf die Kinder. Gleichzeitig bleiben die Erbschaftssteuer-Freibeträgeder Kinder im ersten Erbfall oft ungenutzt, § 16 ErbStG.

Praktisch sollte deshalb geprüft werden, ob der länger lebende Ehegatte ein zumindest beschränktes Änderungsrecht erhalten soll, ob Kinder Vermächtnisse mindestens in Höhe ihrer Freibeträge bekommen oder ob ein Nießbrauchsvermächtnis zugunsten des Ehegatten die bessere Lösung ist.

Beispiel: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig allein ein. Das Vermögen beträgt beim ersten Erbfall 1,5 Mio. Euro. Die Kinder erhalten zunächst nichts. Ihre Freibeträge werden im ersten Erbfall nicht genutzt. Beim zweiten Erbfall fällt dann das gesamte Vermögen auf einmal bei den Kindern an. Das kann steuerlich deutlich ungünstiger sein als eine abgestimmte Lösung mit Vermächtnissen.

IV. Die vierte Todsünde: Eine Erbengemeinschaft entstehen lassen, obwohl Streit absehbar ist

Eine Erbengemeinschaft ist keine auf Dauer angelegte Familiengesellschaft. Sie entsteht automatisch, wenn mehrere Personen Erben werden. Ihr Zweck ist eigentlich die Auseinandersetzung des Nachlasses. In der Praxis bleibt sie aber oft jahrelang bestehen, insbesondere bei Immobilien oder Unternehmen, §§ 2032 ff. BGB. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass sich eine Erbengemeinschaft ungewollt vergrößert, wenn einer der Miterben verstirbt und seinen Anteil an der Erbengemeinschaft auf mehrere Personen übergeht.

Das Problem liegt in der gemeinsamen Bindung. Viele Entscheidungen können nur gemeinsam getroffen werden. Je unterschiedlicher die Interessen sind, desto größer wird das Risiko: Ein Erbe wohnt im Haus, der andere möchte Miete; ein Erbe will investieren, der andere Geld entnehmen; ein Erbe arbeitet im Unternehmen, der andere will nur Rendite. Je größer die Erbengemeinschaft ist, desto schwieriger wird die Verwaltung und letztlich auch die Auflösung.

Wer eine Erbengemeinschaft vermeiden möchte, kann mit Vermächtnissen, Teilungsanordnungen, Vorausvermächtnissen, Testamentsvollstreckung oder einer Familiengesellschaft arbeiten. Entscheidend ist, die gewünschte wirtschaftliche Verteilung von der rechtlichen Handlungsfähigkeit zu trennen.

Beispiel: Drei Kinder erben gemeinsam ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Eines möchte verkaufen, eines sanieren, eines die Mieteinnahmen behalten. Ohne klare Regelung kann schon eine größere Reparatur zur Grundsatzfrage werden. Eine Familiengesellschaft oder eine klare Zuweisung mit Ausgleich hätte die Verwaltung erheblich erleichtert.

V. Die fünfte Todsünde: Pflichtteil und Zugewinnausgleich erst nach dem Erbfall bedenken

Der Pflichtteil ist kein bloßes Ärgernis, sondern ein gesetzlicher Zahlungsanspruch. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder, Ehegatten und unter Umständen Eltern, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. § 2303 Abs. 1 BGB bestimmt: „Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Es ist rechtlich nur in sehr seltenen Ausnahmenfällen möglich, einen Pflichtteil wirksam zu entziehen oder zu verwirken. Nur ein freiwilliger Verzicht in einer notariellen Urkunde führt zum Ausschluss des Pflichtteils.

Der Pflichtteil kann Liquidität des Erben zerstören. Das gilt besonders, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht. Dann muss der Erbe zahlen, ohne dass Geld vorhanden ist. Bei Ehegatten kommt zusätzlich der Zugewinnausgleich in den Blick, wenn keine passende güterrechtliche Gestaltung besteht.

Pflichtteils- und Zugewinnrisiken sollten deshalb aktiv geplant werden: durch Pflichtteilsverzicht, lebzeitige Zuwendungen mit Anrechnungsbestimmung, Vermächtnisse, Liquiditätsvorsorge oder güterrechtliche Gestaltung. Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden, § 2348 BGB.

Beispiel: Der Sohn soll das Unternehmen fortführen. Die Tochter soll nicht Gesellschafterin werden. Wird die Tochter schlicht enterbt, kann sie sofort nach dem Erbfall ihren Pflichtteil in Geld verlangen. Das Unternehmen muss dann eventuell Darlehen aufnehmen oder Vermögen verkaufen. Eine frühzeitige Pflichtteilsregelung vermeidet diesen Druck regelmäßig.

VI. Die sechste Todsünde: Zu Lebzeiten schenken, ohne Anrechnung, Rückforderung und Steuer zu regeln

Schenkungen zu Lebzeiten sind ein starkes Instrument. Sie können die nächste Generation heranführen, Vermögen strukturieren und steuerliche Freibeträge mehrfach nutzbar machen. Gerade deshalb sollten sie nicht „einfach so“ erfolgen. Drei Regeln sind besonders wichtig: keine größere Schenkung ohne Regelung zur Anrechnung auf Pflichtteil oder Erbteil, keine Schenkung ohne Rückforderungsrechte und keine Schenkung ohne steuerliche Prüfung.

Pflichtteilsrechtlich können Schenkungen über § 2325 BGB auch nach dem Tod wieder eine Rolle spielen. Steuerlich können frühere Erwerbe nach § 14 ErbStG innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Zivilrechtlich sollte der Schenker abgesichert sein, etwa bei Insolvenz des Beschenkten, Scheidung, Vorversterben, grobem Undank oder Verkauf des Gegenstands, §§ 530, 2325 BGB; § 14 ErbStG.

Beispiel: Die Eltern schenken dem Sohn eine Immobilie, weil er „später ohnehin alles bekommen soll“. Eine Anrechnung auf Pflichtteilsansprüche wird nicht vereinbart. Nach dem Erbfall verlangt die Tochter Pflichtteilsergänzung. Der Streit dreht sich dann nicht nur um den Nachlass, sondern auch um die frühere Schenkung.

VII. Die siebte Todsünde: Nießbrauch und Wohnrecht falsch verstehen

Der Nießbrauch ist in der Nachfolgeplanung sehr beliebt. Die Immobilie wird übertragen, der Übergeber behält aber die Nutzungen, etwa Mieteinnahmen oder das eigene Wohnen. Das kann steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll sein, weil der Übergeber versorgt bleibt und der Kapitalwert des Nießbrauchs den steuerlichen Wert der Schenkung mindern kann.

Die Kehrseite wird oft übersehen: Pflichtteilsrechtlich läuft die Zehnjahresfrist bei einem umfassenden Vorbehaltsnießbrauch regelmäßig nicht so, wie viele erwarten. Der BGH hat zum Nießbrauch ausgeführt, dass eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB nicht vorliegt, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nicht aufgibt.1

Eine Lösung kann im Einzelfall ein räumlich oder inhaltlich beschränktes Wohnrecht, eine gestufte Gestaltung oder ein späterer Verzicht sein. Das muss aber genau geplant werden. Ein Nießbrauch ist kein Standardbaustein, den man ohne Blick auf Pflichtteil, Steuer, Instandhaltung und Finanzierung einsetzen sollte.

Beispiel: Die Mutter überträgt ihr Haus auf die Tochter und behält sich den vollständigen Nießbrauch vor. Zwölf Jahre später stirbt sie. Der Sohn meint, die Schenkung sei wegen der Zehnjahresfrist erledigt. Das kann falsch sein, wenn die Mutter wirtschaftlich den wesentlichen Genuss behalten hat.

VIII. Die achte Todsünde: Versorgung mit Eigentum verwechseln

Viele Testamente verfolgen das Ziel, den Ehegatten oder Lebenspartner abzusichern. Das ist richtig. Falsch ist aber die Annahme, Versorgung bedeute immer Alleinerbschaft oder vollständige Eigentumsübertragung. Manchmal braucht der überlebende Ehegatte vor allem Nutzung, Liquidität und Entscheidungsfreiheit - nicht zwingend das gesamte Vermögen als endgültiges Eigentum.

Gerade bei Immobilien und Familienunternehmen kann es sinnvoll sein, Eigentum und Nutzung zu trennen. Denkbar sind Nießbrauch, Wohnrecht, Rentenvermächtnis, Vorausvermächtnis, Testamentsvollstreckung oder eine Familiengesellschaft. Dadurch kann der Ehegatte abgesichert werden, während die nächste Generation bereits rechtlich oder wirtschaftlich eingebunden wird.

Beispiel: Der Ehemann setzt seine Ehefrau zur Alleinerbin des gesamten Unternehmensvermögens ein, obwohl sie das Unternehmen nicht führen möchte. Die Kinder, die im Betrieb arbeiten, werden zunächst enterbt. Besser wäre häufig eine Struktur, bei der die Ehefrau finanziell abgesichert wird, die Unternehmensnachfolge aber sofort handlungsfähig ist.

IX. Die neunte Todsünde: Minderjährige oder unerfahrene Erben ohne Testamentsvollstreckung einsetzen

Minderjährige Kinder können erben. Das bedeutet aber nicht, dass sie den Nachlass praktisch selbst verwalten können. Ohne klare Regelung handeln gesetzliche Vertreter, teilweise unter Beteiligung des Familiengerichts. Bei Immobilien, Gesellschaftsanteilen oder streitanfälligen Nachlässen kann das zu erheblichen Verzögerungen führen.

Eine Testamentsvollstreckung kann hier sehr sinnvoll sein. Der Testamentsvollstrecker setzt den letzten Willen um, verwaltet Nachlassgegenstände, schützt Minderjährige und kann verhindern, dass Vermögen zu früh verbraucht oder zerschlagen wird. Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen, §§ 2197, 2203 BGB. Der Testamentsvollstrecker kann dann nach Vorgabe des Erblassers weitestgehend frei handeln.

Testamentsvollstreckung ist nicht nur für Minderjährige wichtig. Sie kann auch bei zerstrittenen Familien, behinderten Angehörigen, großen Immobilienvermögen, Unternehmensnachfolge oder noch ungeklärten Pflichtteilsfragen sinnvoll sein.

Beispiel: Eine alleinerziehende Mutter hinterlässt ihren minderjährigen Kindern eine vermietete Immobilie. Ohne Testamentsvollstreckung müssen Vertreter und gegebenenfalls das Familiengericht bei wichtigen Entscheidungen eingebunden werden. Ein geeigneter Testamentsvollstrecker hätte Verwaltung und Schutz der Kinder verbinden können.

X. Die zehnte Todsünde: Auslandsbezug und Rechtswahl übersehen

Erbrecht endet nicht an der deutschen Grenze. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, Vermögen im Ausland besitzt oder eine internationale Familie hat, sollte das anwendbare Erbrecht ausdrücklich prüfen. Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung richtet sich die Rechtsnachfolge grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 21 EuErbVO.

Die Verordnung erlaubt aber eine Rechtswahl zugunsten des Rechts des Staates, dem eine Person angehört. Für deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine ausdrückliche Wahl deutschen Rechts wichtig sein, Art. 22 EuErbVO.

Das Thema ist besonders sensibel, weil ausländisches Recht andere Erbquoten, andere Pflichtteilsrechte oder andere Formvorgaben kennen kann. Eine Rechtswahl ist kein Trick, sondern ein Instrument zur Rechtssicherheit. Sie muss aber bewusst und wirksam in einer Verfügung von Todes wegen getroffen werden.

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer lebt seit Jahren in Spanien, besitzt aber noch Immobilien und Gesellschaftsanteile in Deutschland. Ohne Rechtswahl kann im Erbfall ausländisches Recht eine größere Rolle spielen als erwartet. Das verändert im Einzelfall die gesamte Nachfolgeplanung.

XI. Die elfte Todsünde: Vollmachten und Handlungsfähigkeit vergessen

Ein Testament hilft erst nach dem Tod. Viele praktische Krisen entstehen aber vorher: Krankheit, Unfall, Geschäftsunfähigkeit, plötzlicher Klinikaufenthalt. Wer darf dann Bankgeschäfte erledigen, Mieten einziehen, Rechnungen bezahlen, Gesellschafterrechte wahrnehmen oder ein Unternehmen fortführen? Die gesetzlichen Regelungen der Betreuung sind nur eine Auffanglösung. Zudem greifen sie auch nicht immer: ist die betroffene Person nicht geschäftsunfähig, aber zum Beispiel durch eine aufwendige Behandlung sehr in Anspruch genommen, würde kein gerichtlicher Betreuer bestellt, obwohl hier die zumindest vorübergehende Hilfe durch einen Vertreter wichtig und hilfreich wäre.

Eine Nachfolgeplanung sollte deshalb nicht nur aus Testament und Steuerplanung bestehen. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Unternehmervollmacht, Bankvollmachten und Vertretungsregelungen im Unternehmen gehören dazu. Ohne solche Instrumente kann schon vor dem Erbfall ein gefährlicher Stillstand entstehen.

Bei Unternehmern ist dieser Punkt besonders wichtig. Es sollte eindeutig geregelt sein, wer kurzfristig unterschreiben, Personalentscheidungen treffen, den Zahlungsverkehr freigeben und mit Banken, Steuerberatern sowie Rechtsanwälten kommunizieren darf.

Beispiel: Der geschäftsführende Gesellschafter fällt nach einem Unfall monatelang aus. Ein Testament existiert, aber keine wirksame Unternehmervollmacht. Die Gesellschaft kann wichtige Entscheidungen nur verzögert treffen. Die Nachfolgeplanung hat den Todesfall geregelt, aber nicht die Handlungsunfähigkeit davor.

XII. Die zwölfte Todsünde: Testament und Gesellschaftsvertrag nicht abstimmen

Bei Unternehmern entscheidet nicht allein das Testament. Gesellschaftsverträge enthalten häufig Nachfolge-, Eintritts-, Fortsetzungs-, Einziehungs- oder Abtretungsklauseln. Wenn Testament und Gesellschaftsvertrag nicht zusammenpassen, kann die schönste letztwillige Verfügung ins Leere laufen oder Streit auslösen.

Bei Personengesellschaften ist zu prüfen, ob der Anteil mit allen Erben, nur mit bestimmten Erben oder gar nicht auf Erben übergehen soll. Bei GmbH-Anteilen ist die Vererblichkeit grundsätzlich nicht ohne Weiteres auszuschließen; die Satzung kann aber Einziehungs- oder Übertragungsmechanismen vorsehen. Entscheidend ist die Koordination von Testament, Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls Ehevertrag.

Die Nachfolgeklausel muss auch steuerlich und liquiditätsmäßig passen. Wenn der Gesellschaftsvertrag nur einen bestimmten Nachfolger zulässt, das Testament aber alle Kinder gleich als Erben einsetzt, entstehen Abfindungs-, Pflichtteils- und Bewertungsfragen.

Beispiel: Im Testament soll die Tochter die GmbH-Anteile erhalten. Die Satzung verlangt aber, dass Anteile nur an mitarbeitende Familienmitglieder übertragen werden dürfen; die Tochter arbeitet nicht im Unternehmen. Ohne Abstimmung drohen Einziehung, Abfindungsstreit und blockierte Nachfolge.

XIII. Die dreizehnte Todsünde: Das Unternehmen an eine Erbengemeinschaft fallen lassen

Ein Unternehmen braucht Entscheidungsfähigkeit. Eine Erbengemeinschaft ist dafür meist ungeeignet. Wenn mehrere Erben gemeinsam Unternehmensanteile, Sonderbetriebsvermögen oder betriebliche Grundstücke erhalten, können operative Entscheidungen und steuerliche Folgen schwer beherrschbar werden.

Gefährlich ist vor allem die Aufspaltung von Betriebsvermögen. Typische Fehler sind: Ein Kind erhält das Unternehmen, ein anderes das Betriebsgrundstück; ein Kind erhält die KG-Beteiligung, ein anderes das an die KG vermietete Grundstück; oder die Erben setzen sich mit Ausgleichszahlungen auseinander, ohne die ertragsteuerlichen Folgen zu prüfen. In solchen Fällen können stille Reserven aufgedeckt werden. Die Details sind anspruchsvoll und müssen im Einzelfall steuerlich geprüft werden, § 6 Abs. 3 EStG; § 16 EStG.

Die bessere Lösung ist meist ein Unternehmertestament mit klarer Nachfolgeperson, Pflichtteils- und Abfindungsregelung, Liquiditätskonzept und Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag. Bei größeren Vermögen kann eine Familiengesellschaft helfen, Eigentum, Stimmrechte und Erträge zu ordnen.

Beispiel: Der Sohn soll die Maschinenbaufirma weiterführen, die Tochter soll zum Ausgleich das Betriebsgrundstück erhalten. Das klingt gerecht, kann aber steuerlich und gesellschaftsrechtlich gefährlich sein, wenn Unternehmen und Grundstück betrieblich zusammengehören. Hier muss vorab gestaltet werden, nicht erst nach dem Erbfall.

XIV. Die vierzehnte Todsünde: Steuerfreibeträge und Zehnjahresfristen verschenken

Erbschaft- und Schenkungsteuer lassen sich nicht „wegwünschen“, aber oft steuern. Ehegatten haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder grundsätzlich 400.000 Euro, Enkel je nach Fall 200.000 Euro oder 400.000 Euro. Diese Freibeträge können bei Schenkungen grundsätzlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden, §§ 14, 16 ErbStG.

Wer erst im hohen Alter oder kurz vor dem Erbfall beginnt, hat weniger Gestaltungsspielraum. Wer dagegen frühzeitig plant, kann Vermögen in Etappen übertragen, Nutzung zurückbehalten, Pflichtteilsfragen klären und Liquidität sichern. Das gilt für Immobilien ebenso wie für Geldvermögen, Beteiligungen und Familiengesellschaften.

Auch besondere Gestaltungen wie Güterstandsschaukel, Generationensprung, Vermächtnisse an Enkel, Ehevertrag, Adoption oder Lebensversicherung können eine Rolle spielen. Sie sind aber keine Standardlösungen. Sie müssen zur Familie, zum Vermögen und zum wirtschaftlichen Ziel passen.

Beispiel: Eltern mit zwei Kindern übertragen Vermögen erst im Erbfall. Die Freibeträge der Kinder werden nur einmal genutzt. Hätten sie zehn Jahre früher einen Teil übertragen, wären zusätzliche Freibeträge verfügbar gewesen. Gleichzeitig hätte man Pflichtteil, Rückforderungsrechte und Versorgung der Eltern regeln können.

XV. Die fünfzehnte Todsünde: Betriebsvermögen und die Entscheidung aus Karlsruhe aussitzen

Die Besteuerung von Betriebsvermögen soll hier nur kurz angerissen werden, weil sie schnell sehr technisch wird. Wichtig ist: Für begünstigtes Betriebsvermögen können nach geltendem Recht erhebliche Verschonungen in Betracht kommen. Die Voraussetzungen sind aber streng und betreffen unter anderem Art des Vermögens, Verwaltungsvermögen, Behaltensfristen, Lohnsummen und bei großen Erwerben zusätzliche Prüfungen, §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28a ErbStG.

Gerade diese Begünstigungen stehen erneut im Blick des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG hatte bereits 2014 entschieden, dass die damalige Verschonung von Betriebsvermögen „angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten“ mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war.2

Aktuell ist beim Bundesverfassungsgericht das Verfahren 1 BvR 804/22 anhängig. Gegenstand ist die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens nach dem ErbStG 2016 und § 203 BewG mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob Erwerber von nicht begünstigtem Vermögen verfassungsrechtlich beanstandungswürdig benachteiligt werden.3

Was Karlsruhe entscheiden wird, ist offen. Möglich ist eine Bestätigung der geltenden Regeln, möglich sind aber auch Nachbesserungsbedarf oder eine erneute Reformdiskussion. Für Unternehmerfamilien bedeutet das: Bestehende Nachfolgekonzepte sollten jetzt überprüft werden. Geplante Übertragungen sollten nicht überstürzt, aber auch nicht ohne Prüfung aufgeschoben werden. Besonders wichtig sind Bewertungsfragen, Verwaltungsvermögen, Lohnsumme, Behaltensfristen, Widerrufsrechte und Steuerklauseln für den Fall einer Rechtsänderung.

Beispiel: Ein Familienunternehmen soll in den nächsten Jahren auf die Kinder übertragen werden. Die Familie wartet ab, weil „die Steuerregeln schon bleiben werden“. Das kann riskant sein. Wenn sich die Verschonungsregeln ändern, kann ein bisher tragfähiges Konzept steuerlich ganz anders aussehen. Besser ist eine Prüfung, ob unter geltendem Recht gehandelt werden sollte und welche vertraglichen Sicherungen für Rechtsänderungen sinnvoll sind.

Gute Nachfolgeplanung beginnt nicht mit der Frage, wer „alles etwas bekommt“. Sie beginnt mit den Zielen: Wer soll versorgt werden? Wer soll entscheiden? Wer soll ein Unternehmen fortführen? Wer soll Immobilien verwalten? Welche Pflichtteilsansprüche sind zu erwarten? Welche Steuerfolgen entstehen? Und wer handelt, wenn der Erblasser nicht mehr handeln kann?

Wer diese Fragen rechtzeitig klärt, kann aus einem späteren Erbfall einen geordneten Vermögensübergang machen. Wer sie offenlässt, übergibt der nächsten Generation nicht nur Vermögen, sondern häufig auch Streit, Steuerlast und Handlungsunfähigkeit.

Hinweis: Die Darstellung berücksichtigt die Rechtslage mit Stand vom 3. Juni 2026. Der Beitrag ist als allgemeiner Überblick formuliert und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Vor größeren Schenkungen, Testamenten, Unternehmensnachfolgen, Auslandsbezug oder bei Betriebsvermögen sollte eine rechtliche und steuerliche Beratung erfolgen.



1 BGH, Urteil vom 27.04.1994 - IV ZR 132/93; bestätigt u.a. BGH, Urteil vom 29.06.2016 - IV ZR 474/15; § 2325 Abs. 3 BGB.

2 BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12.

3 BVerfG, geplante Entscheidungen 2026, Az. 1 BvR 804/22; Verfahrensstand: anhängig.



Stand: Juni 2026