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Die 10.000, Euro GmbH Teil 3


Weiter Änderungen
Neben weiteren zahlreichen Änderungen dürfte für die Praxis die Neuregelung des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) mit eine der wichtigsten sein. Es gibt künftig keine Unter¬scheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen. Sämtliche als Fremdkapital gegebene Beträge sind nicht dem Eigenkapital zuzu¬rechnen. Dadurch wird die verwirrende und komplex gewordene Materie des Eigenkapitalersatzrechtes erheblich vereinfacht.
Außerdem soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungs¬sitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Deutschen Gesellschaften können somit ihre Geschäftstätigkeit auch außer¬halb des deutschen Hoheitsgebiets entfalten. Ein entscheidender Vorteil, denn nach geltender Rechtslage dürfen zwar EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz auch in Deutschland einrichten, umgekehrt gibt es diese Möglichkeit nicht.
Limited oder GmbH
Nach der Reform wird die GmbH konkurrenzfähig sein. Daneben bleiben die bisherigen Vorteile der GmbH gegenüber der Limited bestehen, denn die GmbH verfügt nach wie vor über ein größeres Renommee und Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern richten sich nach deutschem Recht, das deutschen Anwälten und Gerichten bekannt ist.
Der Regierungsentwurf ist jedoch noch nicht Gesetz. Deshalb sind Anpassungen bis zum in Kraft treten nicht auszuschließen.


Der Weg der Reform
29.04.2005: Erster Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium im Rahmen der Agenda 2010.
01.06.2005: Das Kabinett Schröder beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG). Das Gesetz soll zum 01.01.2006 in Kraft treten.
29.06.2005: Scheitern des Entwurfs zum MindestkapG.
18.09.2005: Vorgezogene Neuwahlen zum 16. Bundestag. Solange liegt das Reformvorhaben auf Eis.
05.10.2005: Gesetzentwurf des Landes NRW, der u.a. bereits einen Mustersatzung vorsieht.
22.06.2006: Antrag der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 16/671) zur schnelleren GmbH-Gründung.
29.05.2006: Vorlage des Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“.
23.05.2007: Die Bundesregierung beschließt den Regierungsentwurf des MoMiG (Bundesrats-Drucksache 354/07 vom 25. Mai 2007).
06.07.2007: Stellungnahme des Bundesrat (Bundesrats-Drucksache Nr. 354/07).

20.09.2007: Bundestag hat in 1. Lesung den Entwurf beraten und an die zuständigen Fachausschüsse weitergeleitet.

23.01.2008: Sachverständigenanhörung

Weitere Schritte im Gesetzgebungsverfahren: Vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der GmbH-Reform, sind die abschließende Beratung in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages, die zweite und dritte Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und der „zweite Durchgang“ der Reform im Bundesrat. Stimmt der Bundesrat ebenfalls zu bzw. erhebt er keine Einwände, kann das Gesetz vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wegen des späten Anhörungstermins ist ein Inkrafttreten erst im dritten Quartals 2008 wahrscheinlich.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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