Die 10.000, Euro GmbH Teil 2

Autor(-en):
Malte Seeger
Rechtsanwalt


Hier setzt die GmbH-Reform an:
Erleichterung der Gründungsvoraussetzungen der GmbH
Trotz ihrer großen Verbreitung ist die GmbH keine einfache Gesellschaftsform. Eine hohe Hürde für viele ist die Aufbringung des Mindeststammkapitals in Höhe von 25.000 €. Die Reform sieht vor, das Stammkapital auf 10.000 € zu senken. Dadurch wird zwar das bewährte Haftkapitalsystem der GmbH nicht in Frage gestellt, die Attraktivität der Rechtsform gegenüber anderen Haftkapitalsystemen auf europäischer Ebene allerdings deutlich verbessert. Zudem wird ein geringeres Mindeststammkapital vermutlich die Gründung für wenig kapitalintensive Unternehmen , wie zum Beispiel Dienstleister, erleichtern.
Darüber hinaus werden zukünftig die Geneh¬migungsverfahren im Vorfeld der GmbH-Gründung vereinfacht, indem bestimmte Verpflichtungen beispielsweise für Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, entfallen.
Die Gründungskosten sollen deutlich gesenkt werden. Wie bei der Limited ist eine Mustersatzung sowie eine Musteranmeldung für das Handelsregister vorgesehen. Nach Vorstellung des Gesetzgebers soll bei Verwendung dieser beiden Muster („Gründungs-Set“) die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ohne rechtliche Bera¬tung und ohne Notar stattfinden. Viele Experten lehnen diesen Vorschlag jedoch als zu weitgehend ab. Derzeit ist also noch nicht klar, ob sich diese Idee durchsetzen kann.

Die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft
Außerdem wird es wohl eine Mini-GmbH geben, die ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann. Sie soll Unternehmergesellschaft (Haftung beschränkt) heißen. Aus dem Jahresgewinn ist jeweils eine Rücklage von 25% zu bilden. Auf diese Art und Weise kann das Mindestkapital für die „normale“ GmbH angespart werden. Sind 10.000 € erreicht, kann man sich umbenennen. Existenzgründer mit erheblichem Kapitalbedarf, vor allem aus dem produzierenden Gewerbe, können dagegen von der Absenkung des Mindestkapitals kaum profitieren. Sie benötigen ohnehin erhebliche Investitionen und Betriebsmittel.

Schutz vor Missbrauch
Die aus der Praxis bekannten Missbrauchsfälle sollen durch verschiedene Maßnahmen bekämpft werden. Ein weit verbreitetes Problem ist zum Beispiel die Zustellung von Erklärungen an die Gesellschaft. Zukünftig muss die GmbH daher dem Handelsregister eine aktuelle Geschäftsanschrift melden. Außerdem wird für den Fall, dass durch eine Abberufung des einzigen Geschäftsführers, der letzte „Vertretungsberechtigte der GmbH“ quasi eliminiert wird, zukünftig jeder einzelne Gesellschafter in die Verantwortung genommen. Gläubiger wissen damit „wohin“ und an „wen“ sie Ihre Ansprüche stellen können.
Missbräuchen durch sog. „Firmenbestatter“ , die angeschlagene GmbHs durch Abberu¬fung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation entziehen, werden durch eine Pflicht der Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung den Insolvenzantrages zu stellen, verhindert.
Nicht ohne Risiko ist die erweiterte Geschäftsführerhaftung. Geschäftsführer die an der Ausplünderung der Gesellschaft beteiligt sind werden im Falle der Zahlungsunfähigkeit stärker in die Pflicht genommen. Außerdem werden die Straftaten ausgeweitet, wegen derer jemand nicht mehr Geschäftsführer werden kann.


Autor(-en):
Malte Seeger
Rechtsanwalt


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 14.05.2008


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Monika Dibbelt hat neben zahlreichen Beiträgen und Aufsätzen im Berufsrecht folgende Veröffentlichungen getätigt:

  • BeckOK Berufsordnung für Rechtsanwälte BORA- Online-Kommentar, Autor(en): Volker Römermann, Tim Günther, Jan-Philipp Praß, Monika Dibbelt, Sabina Funke Gavilá, Herausgeber: Volker Römermann, Verlag C.H. Beck Verlag, 1. Auflage 2013

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