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Designrecht: Geschmacksmuster Teil II


Einleitung:

Nachdem im ersten Teil die begriffliche Einordnung und Abgrenzung des Geschmackmusterrechts vorgenommen wurde, soll nun in einem zweiten Schritt beleuchtet werden, unter welchen Voraussetzungen der Geschmacksmusterschutz entstehen kann.
Ein Geschmacksmuster muss nicht notwendigerweise in das Geschmacksmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen werden, damit es rechtlich geschützt ist.
Dies ist zwar für den langen Schutzzeitraum von 25 Jahren nach § 27 Abs. 2 GeschmMG erforderlich.
Unter Umständen kann jedoch auch ein sog. „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ entsprechende Ansprüche des Entwerfers begründen.
Die Grundvoraussetzungen für die Schutzfähigkeit eines Geschmacksmusters entsprechen aber in jedem Fall denen des § 2 Abs. 1 GeschmMG. Demnach ist ein Geschmacksmuster schutzfähig, wenn es neu ist und Eigenart hat.

Neuheit des Musters:

Für die Frage der Neuheit des Musters ist nach § 2 Abs. 2 GeschmMG entscheidend, ob bereits ein vollkommen – oder doch beinahe – identisches Muster offenbart wurde.
Die Neuheit eines Musters musste früher meist anhand von altem Katalogmaterial aus den vorangegangenen Saisons nachgewiesen werden.
Heute bietet das Internet in diesem Bereich deutlich verbesserte Recherchemöglichkeiten. Als Beweismittel sind Internetseiten aufgrund der hohen Flüchtigkeit des aktuellen Inhaltes jedoch nur bedingt geeignet.
Im Einzelfall entscheidend ist natürlich meist die Abgrenzung zwischen der noch zulässigen Annäherung eines Musters an den sog. „vorbekannten Formenschatz“ und der unzulässigen Übernahme der wesentlichen Eigenart eines bereits geschützten Musters.
In der Praxis dürfte außerdem der Beurteilung der Offenbarung eines Musters i. S. d. § 5 GeschmMG in diesem Zusammenhang die entscheidende Bedeutung zukommen.
Eine schutzhindernde Offenbarung liegt vor, wenn ein Muster bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Durch die Offenbarung muss die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet werden, dass beliebige Dritte ausreichende Kenntnis von dem Muster erhalten. Es genügt insofern die Möglichkeit der Kenntnisnahme im normalen Geschäftsverkehr, eine Rechercheobliegenheit besteht nicht.

Eigenart des Musters:

Das zweite wichtige Kriterium für ein schutzfähiges Geschmacksmuster ist die Eigenart des in Rede stehenden Entwurfs.
Nach der Neufassung des Geschmacksmustergesetzes kann hier nicht mehr auf Kriterien aus dem Bereich des Urheberrechts zurückgegriffen werden, insbesondere nicht auf das Erreichen einer hinreichenden „Gestaltungshöhe“.
Maßgelblich ist vielmehr, wie viel Gestaltungsfreiheit der Entwerfer im Einzelfall beim Entwurf des jeweiligen Musters hatte, und inwieweit er diesen Freiraum gestalterisch und kreativ genutzt hat.
Somit kann nicht auf einen einheitlichen Maßstab zur Bestimmung der geschmacksmusterrechtlichen Eigenart abgestellt werden. Je enger der Spielraumist, der dem Gestalter zur Verfügung steht, desto eher ist die Eigenart zu bejahen. Gibt es auf einem speziellen Gebiet eine hohe Dichte von Mustern, so schränkt dies die Gestaltungsfreiheit des Designers ein.

Eingetragene und nicht eingetragene Geschmacksmuster:

Der Schutz des Geschmacksmusters entsteht nach § 27 Abs. 1 GeschmMG mit der Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Geschmacksmusterregister.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Ablauf des Eintragungsverfahrens.
Hier prüft das Deutsche Patent- und Markenamt nämlich lediglich formelle Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit, jedoch nicht die Neuheit und Eigenart des Geschmacksmusters.
Sollten diese materiellen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall einmal fehlen, so muss nach erfolgter Eintragung die Nichtigkeit des Musters gemäß § 33 Abs. 2 GeschmMG durch Urteil festgestellt werden, woraufhin dann nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 GeschmMG ein Löschungsantrag gestellt werden kann.

Neben dem nach deutschem Recht eingetragenen Geschmacksmuster – welches nach § 27 Abs. 2 GeschmMG einen Schutz von immerhin 25 Jahren gewährt – genießt auch das oben bereits angesprochene nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster rechtlichen Schutz für eine Dauer von jedoch lediglich 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Offenbarung.
Auch hier ist die Voraussetzung für ein schutzfähiges Muster dessen Neuheit und Eigenart. Besonders hohe Anforderungen sind in diesem Bereich jedoch an die Offenbarung zu stellen. Nach Art. 11 Abs. 1 GGV muss das fragliche Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht worden sein. Dies bedeutet, dass das Erzeugnis den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt werden konnte.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 1ff GschmG

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