Der neue Energieausweis – Was müssen Sie darüber wissen Teil 2

Der neue Energieausweis – Was müssen Sie darüber wissen Teil 2

5. Vom Energieausweis erfasster Raum

Energieausweise sind für Gebäude zu erstellen, wobei unter Gebäude i.S.d. Verordnung eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie geheizt oder gekühlt wird, zu verstehen ist. Ohne Bedeutung ist, ob das Gebäude ein Wohn- oder ein Nichtwohngebäude darstellt.

Insgesamt neun Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnung und damit auch von der Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises enthält § 1 II der Verordnung. Besonders relevante Ausnahmen stellen dabei Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder auch provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, dar.

Darüber hinaus sind die Vorschiften über die Energieausweise nicht auf kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche anwendbar.

6. Mehrere (unterschiedliche) Energieausweise für eine Gebäude

Grundsätzlich ist ein Energieausweis für ein Gebäude zu erstellen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Gebäude gemischt genutzt wird. Dann sind zwei Fälle zu unterscheiden:

a) in einem Wohnhaus unterscheidet sich die Nichtwohnnutzung hinsichtlich ihrer Art und Nutzung wesentlich von der Wohnnutzung und umfasst einen nicht unwesentlichen Teil der Gebäudenutzfläche

b) oder aber Teile eines Nichtwohnhauses, die dem Wohnen dienen, umfassen einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche.

In diesen Fällen sind getrennte Ausweise nötig.

7. Kosten für den Ausweis und Kostentragung

Die Kosten der Ausweise variieren stark und sind vom jeweiligen Anbieter und dessen Service abhängig. Verbrauchsausweise (ab 30 €) sind in der Regel erheblich billiger als Bedarfsausweise (ab 150 € bis über 1.000 €).

Die infolge der Ausfertigung des Energieausweises entstehenden Kosten können zwar nicht dem Mieter – als Neben- oder Betriebskosten - auferlegt werden, sind aber im Falle einer Vermietung oder Verpachtung der Wohneinheit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar.

Wer das Gebäude selbst nutzt, kann versuchen die durch den Energieausweis entstehenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen in Anschlag zu bringen.

Bei Eigentumswohnungen sind die Kosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen, gegen welche der Wohnungseigentümer auch einen Anspruch auf rechtzeitige Bereitstellung eines Energieausweises hat.

8. Umgehung der gesetzlichen Plicht zum Bedarfsausweis

Infolge der regelmäßig erheblich höheren Kosten des Bedarfsausweises, sollten Gebäudeeigentümer, für die ab dem 01.08.2008 die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung eines solches Ausweises besteht (siehe Nr. 3) und die einen Verkauf oder eine Vermietung planen, darüber nachdenken, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, sich bis zum 01.08.2008 den Verbrauchsausweis ausstellen zu lassen. Auch dieser ist – unabhängig von der neuen Pflicht zum Bedarfsausweis - zehn Jahre gültig (siehe Nr. 14).


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Stand: 07/2007


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