Der betriebliche Beauftragte für den Datenschutz (Teil 2)


Bestellung des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Es darf sich dabei gemäß § 4 f Abs. 2 BDSG auch um eine externe Person handeln. Damit die Funktion unabhängig wahrgenommen werden kann, darf kein Interessenskonflikt bestehen. Insbesondere Personen aus der Geschäftsleitung, leitende Positionen aus dem Personalwesen oder der IT-Abteilung sind daher für den Posten nicht geeignet.

Zugunsten des Datenschutzbeauftragten besteht gemäß § 4f Abs. 4a BDSG ein Zeugnisverweigerungsrecht. Soweit dieses reicht unterliegen auch seine Akten sowie andere Schriftstücke dem Beschlagnahmeverbot.

Auch für Anwaltskanzleien sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Probleme bereitet hier jedoch die Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten, da nach den oben genannten Grundsätzen üblicherweise nicht viele Personen zur Verfügung stehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit einen angestellten Anwalt als Beauftragten zu bestellen.


Aufgaben des Datenschutzbeauftragten


Der Datenschutzbeauftragte unterstützt das Unternehmen bei der Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Seine Aufgabe besteht darin, Datenflüsse transparent und kontrollierbar zu machen.

Während das Gesetz zwischen internen und externen Datenschutzbeauftragten nicht unterscheidet, kommt es in der Praxis vermehrt vor, dass ein vom Unternehmen beauftragter externer Spezialist, etwa ein Rechtsanwalt, mit dem Datenschutz beauftragt wird. Denn der interne betriebliche Datenschutzbeauftragte kennt sich zwar unmittelbar mit Geschäftsprozessen innerhalb des Unternehmens aus und erkennt Problembereiche unmittelbar, der externe Datenschutzbeauftragte verfügt jedoch häufig über besondere Fachkunde innerhalb des Unternehmens, insbesondere in rechtlicher Hinsicht. Im Regelfall sollte bei wichtigen Fragen ein Team aus externen Spezialisten und internen Personen gebildet werden.

Bereits durch das BDSG aus 2001 wurden dem Datenschutzbeauftragten folgende Aufgaben zugewiesen:

  • Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der EDV im Hinblick auf personenbezogene Daten, insbesondere durch eine interne Verarbeitungsübersicht
  • Schulung der Mitarbeiter über Datenschutzvorschriften
  • Vorabkontrolle bei risikoreichen Verarbeitungen
  • Führung eines Verfahrensverzeichnisses
  • Ansprechpartner der Datenschutzbehörde


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Stand: 02.01.2008


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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Freiberufler, vor allem Rechtsanwälte und Steuerberater, in allen Fragen rund um die Berufspflichten, Berufshaftung und Zulassungsverfahren. Sie prüft insbesondere gegen Kollegen geltend gemachte Beschwerden bei den berufsrechtlichen Kammern und vertritt Kollegen und in den jeweiligen berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren. Weiter berät und schult Rechtsanwältin Dibbelt Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater, in allen Angelegenheiten des Berufsrechts.

Rechtsanwältin Dibbelt berät auch Mandanten, die Sachverhalte und Beschwerden bei den Kammern einlegen wollen. Sie vertritt in den nach Beschwerden eingeleiteten berufsrechtlichen Aufsichtsverfahren sowie ggf. weitergehende Ermittlungsverfahren und Gerichtsverfahren.

Monika Dibbelt hat neben zahlreichen Beiträgen und Aufsätzen im Berufsrecht folgende Veröffentlichungen getätigt:

  • BeckOK Berufsordnung für Rechtsanwälte BORA- Online-Kommentar, Autor(en): Volker Römermann, Tim Günther, Jan-Philipp Praß, Monika Dibbelt, Sabina Funke Gavilá, Herausgeber: Volker Römermann, Verlag C.H. Beck Verlag, 1. Auflage 2013

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Berufs- und Berufshaftungsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Umgang und Sicherung von Fremdgeldern
  • Berufsrechtliche Überwachungspflichten von Rechtsanwälten und Steuerberatern bei gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen
  • Wettbewerb und –sverbote für Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Rechtsanwalt und Steuerberater und die Nebentätigkeiten – wann sind welche Tätigkeiten mit dem Beruf vereinbar?

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