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Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Da Sicherheitserwartungen an Produkte sich schnell ändern können, ist durch dieses Merkmal klargestellt, dass es zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit nur auf den Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ ankommt. Zwischenzeitlich gestiegene Sicherheitserwartungen bleiben damit für die bereits im Verkehr befindlichen Produkte unberücksichtigt.
Beispiel: Ein Fahrzeug wird nicht dadurch fehlerhaft, dass die neue Serie mit ABS ausges-tattet wird.
Allerdings sind Änderungen der Sicherheitserwartung während der Vertriebszeit – also gerade bei Serienproduktion - im Rahmen des Konstruktions- und Instruktionsprozesses zu beachten. Steigen die Sicherheitserwartungen, muss der Hersteller ggf. seine Konstruktion ab diesem Zeitpunkt entsprechend anpassen. Auch kann es erforderlich werden, veränderte Warnhinweise zu erteilen.
Achtung: Die nach § 823 bestehende Pflicht zur ständigen Produktbeobachtung und zum eventuellen Rückruf eines als fehlerhaft er-kannten Produktes steht neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz. Stellt sich also im nachhinein heraus, dass ein Pro-dukt bereits im Zeitpunkt der Inverkehrbringung fehlerhaft war, genügt es nicht den Fehler ab diesem Zeitpunkt zu beseitigen. Der Hersteller muss auch den zusätzlichen Warn- bzw. R&


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Stand: Dezember 2025

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