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Der Verlagsvertrag

Der Autor, der die Veröffentlichung seines Werkes wünscht, schließt hierüber mit einem Verlag einen Vertrag, den so genannten Verlagsvertrag. Die meisten Vertragstypen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Für den Verlagsvertrag gibt es hingegen ein eigenes Regelwerk, das Verlagsgesetz. In diesem Gesetz wird im wesentlichen das Verhältnis zwischen dem Verlag und dem Autor geregelt. Dennoch gilt für den Fall, dass das Verlagsgesetz keine Regelung trifft, das Bürgerliche Gesetzbuch weiter. Zudem sind Regelungen des Urhebergesetzes anwendbar.

Hieraus zeigt sich, dass der Verlagsvertrag ein Vertrag eigener Art ist. Jedoch haben sich im Laufe der Zeit der Börsenverein des deutschen Buchhandels und der Verband der Schriftsteller auf eine Normvertrag (1999) geeinigt, der sich als branchenübliches Muster verbreitet hat.

In welchen Fällen findet ein Verlagsvertrag und damit das Verlagsgesetz Anwendung?

In dem Vertrag wird die Nutzung eines Werkes der Literatur oder der Tonkunst geregelt Der Autor verpflichtet sich, dem Verleger das Werk zur Nutzung zu überlassen. Der Verleger vervielfältigt und verbreitet ein Werk auf eigenes Risiko.

Der Verlagsvertrag verpflichtet dementsprechend den Verleger das Werk in zweckentsprechender Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie den Autor zu vergüten. Der Autor räumt in Form einer Gegenleistung dem Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte ein und muss sich dann der weiteren Nutzung enthalten.

Was zunächst so einfach klingt, der Teufel steckt jedoch im Detail. Der Umfang der Nutzungsrechte kann individuell ausgehandelt werden. Für Autoren ist von Bedeutung, dass sie sich gewahr werden, im Einzelfall jegliche Verfügungsbefugnis zu verlieren. Das kann bedeuten, dass es dem Autor untersagt ist, Auszüge in Zeitungen oder sogar auf der eigenen Homepage zu veröffentlichen. Verlage hingegen müssen dafür Sorge tragen, dass ihnen tatsächlich alle Nutzungsrechte zustehen. Das Urheberrecht ist diesbezüglich sehr autorenfreundlich. Im Zweifel werden Nutzungsrechte, die nicht ausdrücklich genannt werden auch nicht durch den Vertrag übertragen.

Hieraus ergeben sich einige Besonderheiten: So handelt es sich z.B. bei Hardcover- und Taschenbuchausgaben um unterschiedliche Nutzungsarten. In letzter Zeit gewannen zudem neuartige Vertriebsformen des elektronischen Publizierens, wie beispielsweise Audio-Books oder e-Books erhebliche Bedeutung. Auch die hierzu notwendigen Nutzungsrechte müssen ausdrücklich übertragen worden sein oder ihre Übertragung muss sich eindeutig aus dem Vertragszweck ergeben. Ein weiterer häufiger Streitpunkt sind die Verfilmungsrechte und zwar in zweierlei Hinsicht. Zum einen wem die Verfilmungsrechte zustehen und wann sie für eine Filmproduktion benötigt werden. Häufig ist es schwer abzugrenzen, wann sich der Regisseur lediglich von einer ungeschützten Idee inspirieren ließ und wann er die Rechte eines Verlages oder eines Autors verletzt. So genügt es nicht Veränderungen im Handlungsgefüge vorzunehmen, wenn die Kernaussage und Struktur übernommen wird. Mit dieser Begründung entschied das Oberlandesgericht München 1998, dass sich der Film „it takes two“ so eng an den Roman „das doppelte Lottchen anlehnte, dass hierdurch die Urheberrechte des Autors verletzt wurden.

Wir raten Autoren und Verlagen sich nicht einfach an dem Formularvertrag zu orientieren, vielmehr empfehlen wir den Parteien insbesondere hinsichtlich der Nutzungsrechte die Regelungen anhand der bestehenden Interessenlage zu gestalten. Wir beraten Sie hierzu gerne.      


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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