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Der Verein im Grundgesetz – Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG


1. Vereinsfreiheit gem. Art 9 I GG

Die Grundlage des Vereinsrechts findet sich in der Verfassung in Art. 9 I GG. Hiernach haben alle Deutschen das Recht Vereine und Gesellschaften zu gründen, um durch sie – bei Bestehen gleicher Interessen – z.B. kulturelle, gesellige oder sonstige Ziele zu verfolgen (Fußnote). Bei Art. 9 I GG handelt es sich um ein sog. „Deutschengrundrecht“, auf welches sich nur Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft (Fußnote) berufen können. Nicht unter Art. 9 GG fallen die politischen Parteien selbst, deren Stellung spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 21 GG) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. die Universitäten und Gemeinden).

Das Wesen der Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, des einzelnen deutschen Staatsbürgers Vereine zu gründen und ihnen beizutreten (Fußnote). Dazu gehört aber auch, dass grundsätzlich niemand gezwungen werden darf, einen Verein zu bilden oder beizutreten, ihm also das Recht zusteht nicht einzutreten oder nach belieben auszutreten (negative Vereinigungsfreiheit). Die Anordnung eine Zwangsmitgliedschaft verstößt nicht gegen Art. 9 I GG, wenn es sich bei diesen um öffentlich-rechtliche Verbände und Kammern handelt, die nicht unter Art. 9 I GG fallen. Darüber hinaus gewährt Art. 9 I GG auch den Vereinen selbst Schutz (Fußnote), d.h. deren Bestand und deren Funktionsentfaltung.

Die Vereinsfreiheit kann gem. Art. 9 II GG eingeschränkt werden.


2. Schranken der Vereinsfreiheit gem. Art 9 II GG

Nach Art. 9 II GG ist ein Verein kraft Gesetzes verboten, wenn Zwecke oder Tätigkeiten dem Strafgesetz zuwiderlaufen (z.B. kriminelle Vereinigungen) oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Fußnote) oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Es bedarf lediglich einer Verbotsverfügung, die der Innenminister des Bundes oder des Landes erlassen kann und mit der zum einen die Feststellung getroffen wird, dass der betroffene Verein gem. Art 9 II GG verboten ist, zum anderen die Anordnung der Vereinsauflösung und regelmäßig die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens.
Eine nähere rechtliche Ausgestalltung von Vereinsverboten enthält das Vereinsgesetz (VereinsG).



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Stand: Dezember 2025

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Gericht / Az.: BVerfGE 10, 354; BVerfGE 30, 227
Normen: Art. 9 GG

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