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Der Verein im Grundgesetz – Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG


1. Vereinsfreiheit gem. Art 9 I GG

Die Grundlage des Vereinsrechts findet sich in der Verfassung in Art. 9 I GG. Hiernach haben alle Deutschen das Recht Vereine und Gesellschaften zu gründen, um durch sie – bei Bestehen gleicher Interessen – z.B. kulturelle, gesellige oder sonstige Ziele zu verfolgen (Fußnote). Bei Art. 9 I GG handelt es sich um ein sog. „Deutschengrundrecht“, auf welches sich nur Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft (Fußnote) berufen können. Nicht unter Art. 9 GG fallen die politischen Parteien selbst, deren Stellung spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 21 GG) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. die Universitäten und Gemeinden).

Das Wesen der Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, des einzelnen deutschen Staatsbürgers Vereine zu gründen und ihnen beizutreten (Fußnote). Dazu gehört aber auch, dass grundsätzlich niemand gezwungen werden darf, einen Verein zu bilden oder beizutreten, ihm also das Recht zusteht nicht einzutreten oder nach belieben auszutreten (negative Vereinigungsfreiheit). Die Anordnung eine Zwangsmitgliedschaft verstößt nicht gegen Art. 9 I GG, wenn es sich bei diesen um öffentlich-rechtliche Verbände und Kammern handelt, die nicht unter Art. 9 I GG fallen. Darüber hinaus gewährt Art. 9 I GG auch den Vereinen selbst Schutz (Fußnote), d.h. deren Bestand und deren Funktionsentfaltung.

Die Vereinsfreiheit kann gem. Art. 9 II GG eingeschränkt werden.


2. Schranken der Vereinsfreiheit gem. Art 9 II GG

Nach Art. 9 II GG ist ein Verein kraft Gesetzes verboten, wenn Zwecke oder Tätigkeiten dem Strafgesetz zuwiderlaufen (z.B. kriminelle Vereinigungen) oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Fußnote) oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Es bedarf lediglich einer Verbotsverfügung, die der Innenminister des Bundes oder des Landes erlassen kann und mit der zum einen die Feststellung getroffen wird, dass der betroffene Verein gem. Art 9 II GG verboten ist, zum anderen die Anordnung der Vereinsauflösung und regelmäßig die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens.
Eine nähere rechtliche Ausgestalltung von Vereinsverboten enthält das Vereinsgesetz (VereinsG).



Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 12/2006


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Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Gericht / Az.: BVerfGE 10, 354; BVerfGE 30, 227
Normen: Art. 9 GG

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