Der Umfang der Ersatzpflicht bei Tod und Körperverletzung

Umfang der Ersatzpflicht bei Tod

Grundsätzlich geht das deutsche Recht davon aus, dass nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche geltend machen kann, es sei denn das Gesetz sieht eine eigene Anspruchsgrundlage für die Hinterbliebenen vor. Das Produkthaftungsgesetz sieht eine solche eigenständige Anspruchsgrundlage für die Unterhaltsberechtigten des Getöteten vor.
Geltend gemacht werden können die Kosten der

- Beerdigung sowie
- Der Unterhalt zu dem der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre.

Der Schadenersatz für die Kosten einer versuchten Heilung sowie der Vermögensnachteil für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit sind nach § 7 Abs. 1 S.1 ebenfalls ersatzfähig.

Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst alle Heilungskosten wie zum Beispiel:

- Krankenhaus- und Arztkosten
- Aufwendungen für häusliche Pflege
- Kuren
- Rehabilitation

Darüber hinaus sind auch die Erwerbsschäden zu ersetzen. Der Erwerbsschaden bemisst sich nach dem konkreten Erwerbsausfall. Bemessungsgrundlage für den konkreten Schadensersatz ist der vor dem Unfall tatsächlich erzielte Verdienst aus erlaubter Tätigkeit.
Achtung: Ein selbstständiger Unternehmer kann nur das geltend machen was er nach dem Unfall weniger verdient hat und nicht das was er nach seiner bisherigen Erfahrungen und Vorkehrungen erwarten konnte.
Zum Schadenersatz zählen auch Vermögensnachteile, die der Geschädigte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.

Zum Beispiel:
 Dienstleistungen fremder Personen
 Gerätschaften
 Medikamente
 Sonstige Hilfsmittel.

Der Schadenersatz soll in Form einer regelmäßigen Geldrente geleistet werden. Ein einmaliger Abfindungsbetrag ist im Gesetz nicht nominiert.
Damit will der Gesetzgeber den Verlust einer einmaligen Kapitalabfindung und anschließender Bedürftigkeit zu Lasten der Sozialkasse verhindern. Dem steht allerdings die dem deutschen Recht innewohnende Vertragsfreiheit entgegen. Deshalb können die Parteien sehr wohl auch in einem Abfindungsvergleich die Zahlung eines Einmalbetrages regeln. Der Ersatzpflichtige hat hierauf jedoch keinen Anspruch. Ist der Geschädigte also mit einer Einmalzahlung nicht einverstanden bleibt es bei einer Geldrente.


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Stand: 05.06.2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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