Der Umfang der Ersatzpflicht bei Tod und Körperverletzung
Umfang der Ersatzpflicht bei Tod
Grundsätzlich geht das deutsche Recht davon aus, dass nur der unmittelbar Verletzte Ansprüche geltend machen kann, es sei denn das Gesetz sieht eine eigene Anspruchsgrundlage für die Hinterbliebenen vor. Das Produkthaftungsgesetz sieht eine solche eigenständige Anspruchsgrundlage für die Unterhaltsberechtigten des Getöteten vor.
Geltend gemacht werden können die Kosten der
- Beerdigung sowie
- Der Unterhalt zu dem der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre.
Der Schadenersatz für die Kosten einer versuchten Heilung sowie der Vermögensnachteil für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit sind nach § 7 Abs. 1 S.1 ebenfalls ersatzfähig.
Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst alle Heilungskosten wie zum Beispiel:
- Krankenhaus- und Arztkosten
- Aufwendungen für häusliche Pflege
- Kuren
- Rehabilitation
Darüber hinaus sind auch die Erwerbsschäden zu ersetzen. Der Erwerbsschaden bemisst sich nach dem konkreten Erwerbsausfall. Bemessungsgrundlage für den konkreten Schadensersatz ist der vor dem Unfall tatsächlich erzielte Verdienst aus erlaubter Tätigkeit.
Achtung: Ein selbstständiger Unternehmer kann nur das geltend machen was er nach dem Unfall weniger verdient hat und nicht das was er nach seiner bisherigen Erfahrungen und Vorkehrungen erwarten konnte.
Zum Schadenersatz zählen auch Vermögensnachteile, die der Geschädigte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.
Zum Beispiel:
Dienstleistungen fremder Personen
Gerätschaften
Medikamente
Sonstige Hilfsmittel.
Der Schadenersatz soll in Form einer regelmäßigen Geldrente geleistet werden. Ein einmaliger Abfindungsbetrag ist im Gesetz nicht nominiert.
Damit will der Gesetzgeber den Verlust einer einmaligen Kapitalabfindung und anschließender Bedürftigkeit zu Lasten der Sozialkasse verhindern. Dem steht allerdings die dem deutschen Recht innewohnende Vertragsfreiheit entgegen. Deshalb können die Parteien sehr wohl auch in einem Abfindungsvergleich die Zahlung eines Einmalbetrages regeln. Der Ersatzpflichtige hat hierauf jedoch keinen Anspruch. Ist der Geschädigte also mit einer Einmalzahlung nicht einverstanden bleibt es bei einer Geldrente.
Kontakt:
- schreiben Sie uns eine Email kontakt@fasp.de
- oder rufen Sie uns an +49 89 652 001
Stand: Juli 2026
Rechtsanwalt Kai-Edzard von Hertlein studierte Rechtswissenschaften in München. Er ist seit 2005 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Bad Homburg bei Frankfurt a.M..
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
Brennecke & Partner Bad Homburg
Brandenburgerstr. 34
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172 – 789 882
Fax: 06172 – 789 883
Mail: kontakt@fasp.de
Persönliches
Nach Abschluss seiner Ausbildung war Rechtsanwalt von Hertlein als Syndikus, Leiter der Rechtsabteilung und Direktor Recht, Umwelt und Politik eines international vertretenen Großkonzerns der Baustoffindustrie tätig.
Zugleich war er Geschäftsführer und Prokurist mehrerer Konzernunternehmen, die er über 10 Jahre betreute. Hier leitete er eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren in der Schwerindustrie, war an Großinvestitionen und Unternehmensübernahmen des Konzerns beteiligt und verantwortete die rechtliche Betreuung der deutschen Unternehmen des Konzerns.
Sprachkenntnisse
- Englisch
- Französisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwalt Kai-Edzard von Hertlein ist überwiegend tätig in den Bereichen
- Verwaltungsrecht/öffentliches Recht
- Gesellschaftsrecht
- Internationales und Europarecht
Darüber hinaus liegen seine Interessen in den Bereichen
- Familienrecht
- Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Haftungsrecht/ ProdukthaftungRechtsinfos/ Produkthaftungsrecht